Keine Begrenzung der 1%-Regelung auf 50% der Gesamtkosten

Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, die nach der 1%-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50% der Gesamtaufwendungen für das Kfz zu begrenzen.

Hintergrund: Privatnutzung des betrieblichen PKW

Der Immobilienmakler X hielt im Streitjahr 2009 im Betriebsvermögen einen in 2006 gebraucht erworbenen PKW, den er auch privat nutzte (BMW 530d, Listenpreis einschließlich USt 64.000 EUR). Der Kaufpreis lag deutlich unter dem Listenpreis. X ermittelte die Gesamtkosten mit rund 11.000 EUR und setzte 50 % dieser Kosten (5.500 EUR) für die private Nutzung an. Ein Fahrtenbuch führte er nicht.

Das FA berechnete den Wert der Nutzungsentnahme nach der 1%-Regelung mit 7.680 EUR (1% x 64.000 EUR x 12 Monate) und erhöhte den Gewinn entsprechend um rund 2.450 EUR (2.181,41 EUR zzgl. USt 262,77 EUR = 2.444,18 EUR). Die Klage, mit der X beantragte, die Nutzungsentnahme wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot auf maximal 50% der Gesamtkosten zu begrenzen, wies das FG mit dem Hinweis auf die gesetzliche Typisierung zurück.

Entscheidung: Die 1%-Regelung ist verfassungsgemäß

Der BFH bestätigt sowohl die Anknüpfung der 1%-Regelung an den Listenpreis als auch die Bewertung des Nutzungsvorteils mit dem 1%-Wert. Es handelt sich für beide Bewertungen um eine – wenn kein Fahrtenbuch geführt wird – zwingende, stark typisierende und pauschalierende Regelung. Deshalb bleiben individuelle Besonderheiten hinsichtlich der Art der Nutzung des Kfz ebenso unberücksichtigt wie nachträgliche Änderungen des Fahrzeugwerts. Dementsprechend ist der inländische Listenpreis auch dann maßgeblich, wenn das Fahrzeug gebraucht angeschafft wurde oder ein Großteil der Anschaffungskosten bereits als Betriebsausgaben (AfA) geltend gemacht wurde. Grundlage der Bewertung sind statistische Erhebungen, in denen die durchschnittlichen Gesamtkosten bei stark divergierenden Sachverhalten zusammen gefasst werden (neue, gebrauchte, teure, preiswerte Kfz, unterschiedlicher betrieblicher und privater Nutzungsumfang, unterschiedliche Nutzungsdauer und AfA sowie unterschiedliche USt-Sätze).

Die Typisierung liegt innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums

Diese Typisierung überschreitet nicht die Grenzen des Zulässigen. Denn zum einen betrifft sie einen Bereich, in dem wegen der engen Verknüpfung zwischen privater und betrieblicher Sphäre einzelfallbezogene Ermittlungen der Finanzverwaltung nahezu ausgeschlossen sind. Zum anderen ist die 1%-Regelung nicht als zwingende und unwiderlegbare Typisierung konzipiert, da sie durch den Nachweis des tatsächlichen Sachverhalts mittels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs vermieden werden kann ("Escape-Klausel"). Der BFH setzt daher seine bisherige Rechtsprechung fort, nach der die die Typisierungsregelung verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BFH, Urteil v. 13.12.2012, VI R 51/11, BStBl II 2013, 385, unter II.c, m.w.N.).

Keine unzulässige Übermaßbesteuerung

Entgegen der Meinung des X ist die Nutzungsentnahme nicht auf 50% der Gesamtkosten zu begrenzen. Nach der "Deckelungsregelung" des BMF-Schreibens v. 18.11.2009 (BStBl I 2009 S. 1326, Rz 18) ist in Fällen, in denen der pauschale Nutzungswert die gesamten Kfz-Aufwendungen übersteigt, die zu versteuernde Nutzungsentnahme auf die Gesamtaufwendungen zu beschränken. Angesichts dieser Deckelung und insbesondere wegen der Möglichkeit des Nachweises des tatsächlichen Sachverhalts durch die Führung eines Fahrtenbuchs weist der BFH Bedenken im Hinblick auf eine Übermaßbesteuerung zurück. Die Revision des X wurde daher zurückgewiesen.

Hinweis: Fortschreibung der bisherigen Rechtsprechung

Der BFH bestätigt die bisherige Rechtsprechung. Die 1%-Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Frage ist damit für die Praxis eindeutig entschieden. Privat genutzte Kfz im Betriebsvermögen spielen im Wirtschaftsleben eine Sonderrolle. Knüpft aber die gesetzliche Regelung ausdrücklich und verfassungsrechtlich zulässig an Werte an, die gerade nicht dem Aufwand entsprechen, so ist es auch folgerichtig, keine aufwandsbezogene Begrenzung vorzunehmen. Den Einwand, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch könne nicht mit vertretbarem Aufwand geführt werden, weist der BFH mit dem Hinweis auf die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Einkünfteermittlung zurück. Allerdings sollten wegen der mit der Führung eines Fahrtenbuchs unbestreitbar verbundenen nicht geringen Umständlichkeit keine allzu hohen Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit gestellt werden.

BFH, Urteil v. 15.5.2018, X R 28/15, veröffentlicht am 20.8.2018.