Aktive Rechnungsabgrenzungsposten bei Beträgen bis 410 EUR

Nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg ist ein bilanzierender Steuerpflichtiger bei überperiodischen Betriebsausgaben bis 410 EUR nicht verpflichtet, einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. 

In dem Urteilsfall hatte der Kläger die streitigen Betriebsausgaben (z. B. für Werbung) als sofort abzugsfähigen Aufwand verbucht und keinen Rechnungsabgrenzungsposten angesetzt. Grundsätzlich gilt nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ein Aktivierungsgebot von Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen.

Kein Rechnungsabgrenzungsposten bei Beträgen bis 410 EUR

Allerdings verweist das FG Baden-Württemberg darauf, dass der periodengerechte Ansatz von Aufwand im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Buchführung nicht übertrieben werden dürfe. Deshalb würden würden die Bilanzierungsgrundsätze der Vollständigkeit und Wahrheit durch den Grundsatz der Wesentlichkeit eingeschränkt. Nach Auffassung des Gerichts ist in § 6 Abs. 2 EStG (bis Ende 2017: 410 EUR, danach 800 EUR) ein Fall von geringer Bedeutung bestimmt (bis. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er bei geringwertigen Wirtschaftsgütern auf einen periodengerechten Ausweis verzichte und eine Sofortabschreibung für angemessen halte.

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 2.3.2018, 5 K 548/17, veröffentlicht mit Newsletter des FG Baden-Württemberg v. 1.4.2019

Schlagworte zum Thema:  Rechnungsabgrenzung, Betriebsausgaben