§ 1 Anwendungsbereich

1Diese Verordnung gilt für die Anforderung von Daten von finanziellen Kapitalgesellschaften im Sinne von Anhang A Kapitel 2 Nummer 2.32 bis 2.67 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, mit Sitz im Inland durch die Deutsche Bundesbank. 2Die nach dieser Verordnung zu erhebenden Daten dienen der Wahrung der Finanzstabilität, indem mit ihnen insbesondere die für die Finanzstabilität maßgeblichen Sachverhalte analysiert und Gefahren identifiziert werden. 3Damit unterstützt die Erhebung dieser Daten die Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Bundesbank nach dem Finanzstabilitätsgesetz, insbesondere der in § 1 Absatz 1 des Finanzstabilitätsgesetzes aufgeführten Aufgaben.

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

 

1.[1]

Mitteilungspflichtige: alle finanziellen Kapitalgesellschaften im Sinne von Anhang A Kapitel 2 Nummer 2.32 bis 2.67 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 mit Sitz im Inland;

 

2.

Wirtschafts- und Handelsdaten: alle Daten im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Finanzstabilitätsgesetzes.

 

(2) Für die Zwecke der Benennung der nach § 4 dieser Verordnung mitzuteilenden Daten bezeichnet der Ausdruck

 

1.

gewerbliche Darlehensgeber:

 

a)

Kreditinstitute im Sinne von § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,

 

b)

inländische Zweigniederlassungen von CRR-Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne von § 53b Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,

 

c)

Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches, die für Rechnung eines Alternativen Investmentfonds (AIF) Gelddarlehen gewähren, sowie

 

d)

Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;

 

2.

Wohnimmobilie: eine im Inland belegene Wohnimmobilie im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist;

 

3.

Marktwert: den aktuellen Wert einer Immobilie, der wie folgt ermittelt wird:

 

a)

nach dem geschätzten Wert, zu dem die Immobilie am Tag der Bewertung nach angemessener Vermarktung im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen getätigten Geschäfts, das die Parteien in Kenntnis der Sachlage umsichtig und ohne Zwang abschließen, von einem veräußerungswilligen Verkäufer auf einen kaufwilligen Käufer übergehen dürfte,

 

b)

nach einem Wohnimmobilientransaktionswert in der notariellen Urkunde zum Bau oder Erwerb der Wohnimmobilien oder

 

c)

nach dem mittels anerkannter Bewertungsverfahren durch einen unabhängigen externen oder internen Sachverständigen festgelegten Marktwert;

es ist im Regelfall der niedrigste der ermittelten Werte anzusetzen; falls nur einer der drei Werte ermittelt werden kann, ist dieser Wert anzusetzen;

 

4.

Darlehen: sämtliche entgeltlichen oder unentgeltlichen Darlehensverträge oder Finanzierungshilfen;

 

5.

Darlehen für Wohnimmobilien: Darlehen des jeweiligen gewerblichen Darlehensgebers, die bestimmt sind

 

a)

für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten oder dinglichen Nutzungsrechten

aa)

an einem zu Wohnzwecken bebaubaren Grundstück oder an einem mit einer Wohnimmobilie oder mehreren Wohnimmobilien zu bebauenden oder bebauten Grundstück oder

bb)

an einer oder mehreren bestehenden oder umzubauenden oder zu sanierenden, zu errichtenden oder geplanten Wohnimmobilien oder

 

b)

für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten an einem zu Wohnzwecken bebaubaren Grundstück oder an einem mit einer Wohnimmobilie oder mit mehreren Wohnimmobilien bebauten Grundstück;

 

6.

Annuitätendarlehen: Darlehen für Wohnimmobilien, auf das der Darlehensnehmer während der Laufzeit regelmäßig Zins- und Tilgungszahlungen vornimmt, dies umfasst Raten- und Tilgungsdarlehen;

 

7.

endfälliges Darlehen: Darlehen für Wohnimmobilien, auf das der Darlehensnehmer während der Laufzeit nur Zinszahlungen leistet und das er am Ende der Laufzeit durch vollständige Tilgung zurückführt;

 

8.

ausgefallene Darlehen: Darlehen für Wohnimmobilien, bei denen ein Ausfall des Darlehensnehmers gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gegeben gilt;

 

9.

kumulierte Rückflüsse seit Ausfall: den Gesamtbetrag der Rückflüsse auf ausgefallene Darlehen für Wohnimmobilien ab dem Eintritt des Ausfalls;

 

10.

Ausfallquote: das Verhältnis zwischen den ausgefallenen Darlehen für ...

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