Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2005/32/EG. Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

1.[1]

"Raumbeleuchtung im Haushalt" bezeichnet die vollständige oder teilweise Beleuchtung eines Raumes im Haushalt durch Ersatz oder Ergänzung des Tageslichts durch künstliches Licht zur Verbesserung der Sichtverhältnisse in diesem Raum.

 

2.

"Lampe" bezeichnet eine Einrichtung zur Erzeugung von (in der Regel sichtbarem) Licht; darin eingeschlossen sind alle zusätzlichen Einrichtungen für ihre Zündung, Stromversorgung und Stabilisierung oder für die Verteilung, Filterung oder Umwandlung des Lichts, sofern diese Einrichtungen nicht entfernt werden können, ohne dass die Einheit dauerhaft beschädigt wird.

 

3.

"Haushaltslampe" bezeichnet eine Lampe, die zur Raumbeleuchtung im Haushalt bestimmt und keine Speziallampe ist.

 

4.

[2]"Speziallampe" bezeichnet eine Lampe, die die von dieser Verordnung erfassten Techniken verwendet, jedoch wegen ihrer in den technischen Unterlagen beschriebenen technischen Eigenschaften für den Einsatz in Spezialanwendungen bestimmt ist. Spezialanwendungen sind Anwendungen, die technische Eigenschaften erfordern, die für die Beleuchtung normaler Szenen oder Objekte unter normalen Bedingungen nicht erforderlich sind. Es gibt folgende Arten:

 

a)

Anwendungen, bei denen der primäre Zweck des Lichts nicht die Beleuchtung ist, wie

i)

das Aussenden von Licht als Agens in chemischen oder biologischen Prozessen (z. B. Polymerisation, ultraviolettes Licht, das zum Aushärten/Trocknen/Härten verwendet wird, fotodynamische Therapie, Gartenbau, Tierpflege, Insektenschutzmittel),

ii)

die Bildaufnahme und die Bildprojektion (z. B. Foto-Blitzlichtgeräte, Fotokopierer, Video-Projektoren),

iii)

die Wärmeerzeugung (Infrarotlampen),

iv)

die Signalgebung (z. B. Lampen für die Verkehrsregelung oder für die Flugplatzbefeuerung);

 

b)

i)

die Spektralverteilung des Lichts dazu dient, das Aussehen der beleuchteten Szene oder des beleuchteten Objekts zusätzlich zu ihrer Sichtbarmachung zu verändern (z. B. Beleuchtung ausgestellter Lebensmittel oder farbige Lampen gemäß der Definition in Anhang I Nummer 1), mit Ausnahme von Abweichungen der ähnlichen Farbtemperatur, oder bei denen

ii)

die Spektralverteilung des Lichts zusätzlich zur Sichtbarmachung einer Szene oder eines Objekts für Menschen an die spezifischen Erfordernisse einer besonderen technischen Ausrüstung (z. B. Studiobeleuchtung, Beleuchtung für Show-Effekte, Theaterbeleuchtung) angepasst wird, oder bei denen

iii)

die beleuchtete Szene oder das beleuchtete Objekt einen besonderen Schutz vor den negativen Auswirkungen der Lichtquelle erfordert (z. B. Beleuchtung mit spezieller Filterung für lichtempfindliche Patienten oder lichtempfindliche Museumsexponate), oder bei denen

iv)

eine Beleuchtung nur in Notsituationen erforderlich ist (z. B. Leuchten für die Notbeleuchtung oder Betriebsgeräte für die Notbeleuchtung), oder bei denen

v)

die Leuchtmittel extremen physischen Bedingungen standhalten können müssen (z. B. Vibrationen oder Temperaturen unter – 20 °C oder über 50 °C);

Herkömmliche Glühlampen mit einer Länge von mehr als 60 mm sind keine Speziallampen, wenn sie lediglich mechanischen Erschütterungen oder Vibrationen standhalten und es sich nicht um herkömmliche Glühlampen für Verkehrssignalanlagen handelt oder wenn sie eine Nennleistung von mehr als 25 W aufweisen und den zugehörigen Angaben zufolge besondere Merkmale haben, über die auch Lampen verfügen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 874/2012 in höhere Energieeffizienzklassen eingeordnet werden (wie z. B. keine EMV-Störaussendungen, Farbwiedergabeindex (CRI) von mindestens 95 und UV-Emissionen von höchstens 2 mW je 1 000 lm);

 

5.

"Lampe mit gebündeltem Licht" bezeichnet eine Lampe, die mindestens 80 % ihres Lichtstromes in einem Raumwinkel von π sr (entspricht einem Kegel mit einem Winkel von 120°) ausstrahlt.

 

6.

"Lampe mit ungebündeltem Licht" bezeichnet eine Lampe, die keine Lampe mit gebündeltem Licht ist.

 

7.

"Glühlampe" bezeichnet eine Lampe, bei der das Licht erzeugt wird, indem ein feiner Draht von einem ihn durchfließenden Strom zum Glühen gebracht wird. Der Draht wird von einer Hülle umschlossen, die mit einem den Glühvorgang beeinflussenden Gas gefüllt sein kann.

 

8.

"Herkömmliche Glühlampe" bezeichnet eine Glühlampe, deren Glühfaden von einer evakuierten oder mit einem Inertgas gefüllten Hülle umschlossen ist.

 

9.

[3]"Wolfram-Halogenglühlampe" bezeichnet eine Glühlampe, deren Glühfaden aus Wolfram besteht und von einer mit Halogenen oder Halogenverbindungen gefüllten Hülle aus Quarz oder Hartglas umschlossen ist, die in eine zweite Hülle montiert werden kann. Sie kann mit eingebautem Netzteil in Verkehr gebracht werden;

 

10.

"Entladungslampe" bezeichnet eine Lampe, in der Licht direkt oder indirekt mittels einer elektrischen Entladung durch ein Gas, einen Metalldampf oder ein Gemisch verschiedener Gase und Dämpfe erzeugt wird.

 

11.

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