Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2005/32/EG. Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
3. |
"Haushaltslampe" bezeichnet eine Lampe, die zur Raumbeleuchtung im Haushalt bestimmt und keine Speziallampe ist. |
5. |
"Lampe mit gebündeltem Licht" bezeichnet eine Lampe, die mindestens 80 % ihres Lichtstromes in einem Raumwinkel von π sr (entspricht einem Kegel mit einem Winkel von 120°) ausstrahlt. |
6. |
"Lampe mit ungebündeltem Licht" bezeichnet eine Lampe, die keine Lampe mit gebündeltem Licht ist. |
7. |
"Glühlampe" bezeichnet eine Lampe, bei der das Licht erzeugt wird, indem ein feiner Draht von einem ihn durchfließenden Strom zum Glühen gebracht wird. Der Draht wird von einer Hülle umschlossen, die mit einem den Glühvorgang beeinflussenden Gas gefüllt sein kann. |
8. |
"Herkömmliche Glühlampe" bezeichnet eine Glühlampe, deren Glühfaden von einer evakuierten oder mit einem Inertgas gefüllten Hülle umschlossen ist. |
9. |
[3]"Wolfram-Halogenglühlampe" bezeichnet eine Glühlampe, deren Glühfaden aus Wolfram besteht und von einer mit Halogenen oder Halogenverbindungen gefüllten Hülle aus Quarz oder Hartglas umschlossen ist, die in eine zweite Hülle montiert werden kann. Sie kann mit eingebautem Netzteil in Verkehr gebracht werden; |
10. |
"Entladungslampe" bezeichnet eine Lampe, in der Licht direkt oder indirekt mittels einer elektrischen Entladung durch ein Gas, einen Metalldampf oder ein Gemisch verschiedener Gase und Dämpfe erzeugt wird. |
11. |
"Leuchtst... |
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