Für die Informationen müssen nicht genau die nachstehenden Formulierungen verwendet werden. Sie können auch in Form von Grafiken, Schaubildern und Symbolen angegeben werden.

Die nachstehenden Anforderungen gelten nicht für Glühlampen, die die Wirkungsgradanforderungen der Stufe 4 nicht erfüllen.

 

a)

Wird die Nennleistungsaufnahme der Lampe getrennt vom Energieetikett nach Richtlinie 98/11/EG angegeben, so ist der Nennlichtstrom ebenfalls getrennt anzugeben, und zwar in einer Schrift, die mindestens doppelt so groß ist wie die für die Angabe der Nennleistungsaufnahme verwendete Schrift;

 

b)

Nennlebensdauer der Lampe in Stunden (nicht größer als die Bemessungslebensdauer);

 

c)

Zahl der Schaltzyklen bis zum vorzeitigen Ausfall;

 

d)

Farbtemperatur (auch als Zahlenwert in Kelvin angegeben);

 

e)

Anlaufzeit bis zur Erreichung von 60 % des vollen Lichtstroms (die Angabe "keine" ist zulässig, wenn diese Zeit kürzer als 1 s ist);

 

f)

ein entsprechender Hinweis, wenn eine Lichtstromsteuerung der Lampe nicht oder nur mit einer bestimmten Art von Steuerung möglich ist;

 

g)

ein entsprechender Hinweis, wenn die Lampe für Betrieb unter anderen als den Normbedingungen optimiert ist (z. B. Umgebungstemperatur Ta ≠ 25 °C);

 

h)

Abmessungen (Länge und Durchmesser) in Millimetern;

 

i)

wird auf der Verpackung die Äquivalenz mit einer herkömmlichen Glühlampe angegeben, so muss jene äquivalente Leistung (gerundet auf 1 W) angegeben werden, die gemäß Tabelle 6 dem Lichtstrom der in der Verpackung enthaltenen Lampe entspricht.[1]

Zwischenwerte für Lichtstrom und Leistungsaufnahme der herkömmlichen Glühlampe (auf 1 W gerundet) sind durch lineares Interpolieren zwischen benachbarten Werten zu ermitteln.

Tabelle 6

Bemessungslichtstrom Φ [lm] Angegebene Leistungsaufnahme einer äquivalenten herkömmlichen Glühlampe
Kompaktleuchtstofflampen Halogenglühlampen LED und sonstige Lampen [W]
125 119 136 15
229 217 249 25
432 410 470 40
741 702 806 60
970 920 1 055 75
1 398 1 326 1 521 100
2 253 2 137 2 452 150
3 172 3 009 3 452 200
 

j)

Die Bezeichnung "Energiesparlampe" oder eine ähnliche Werbeaussage über den Lampenwirkungsgrad ist nur zulässig, wenn die Lampe die für Mattglaslampen gemäß den Tabellen 1, 2 und 3 in Stufe 1 geltenden Wirkungsgradanforderungen erfüllt.

Falls die Lampe Quecksilber enthält, sind folgende zusätzliche Informationen anzugeben:

 

k)

Quecksilbergehalt der Lampe in der Form X,X mg;

 

l)[2]

Internetseite, auf der bei versehentlichem Bruch der Lampe Hinweise zum Beseitigen der Bruchstücke abgerufen werden können.

[1] Berichtigt durch Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009, ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 40. .
[2] Berichtigt durch Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009, ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 40. .

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