Für die Informationen müssen nicht genau die nachstehenden Formulierungen verwendet werden. Sie können auch in Form von Grafiken, Schaubildern und Symbolen angegeben werden.
Die nachstehenden Anforderungen gelten nicht für Glühlampen, die die Wirkungsgradanforderungen der Stufe 4 nicht erfüllen.
b) |
Nennlebensdauer der Lampe in Stunden (nicht größer als die Bemessungslebensdauer); |
c) |
Zahl der Schaltzyklen bis zum vorzeitigen Ausfall; |
d) |
Farbtemperatur (auch als Zahlenwert in Kelvin angegeben); |
e) |
Anlaufzeit bis zur Erreichung von 60 % des vollen Lichtstroms (die Angabe "keine" ist zulässig, wenn diese Zeit kürzer als 1 s ist); |
f) |
ein entsprechender Hinweis, wenn eine Lichtstromsteuerung der Lampe nicht oder nur mit einer bestimmten Art von Steuerung möglich ist; |
g) |
ein entsprechender Hinweis, wenn die Lampe für Betrieb unter anderen als den Normbedingungen optimiert ist (z. B. Umgebungstemperatur Ta ≠ 25 °C); |
h) |
Abmessungen (Länge und Durchmesser) in Millimetern; |
j) |
Die Bezeichnung "Energiesparlampe" oder eine ähnliche Werbeaussage über den Lampenwirkungsgrad ist nur zulässig, wenn die Lampe die für Mattglaslampen gemäß den Tabellen 1, 2 und 3 in Stufe 1 geltenden Wirkungsgradanforderungen erfüllt. |
Falls die Lampe Quecksilber enthält, sind folgende zusätzliche Informationen anzugeben:
k) |
Quecksilbergehalt der Lampe in der Form X,X mg; |
l)[2] |
Internetseite, auf der bei versehentlichem Bruch der Lampe Hinweise zum Beseitigen der Bruchstücke abgerufen werden können. |
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