(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
1. |
"Wertpapierfirma" jede juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmäßig eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt und/oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausübt. Die Mitgliedstaaten können als Wertpapierfirma auch Unternehmen, die keine juristischen Personen sind, definieren, sofern
Erbringt eine natürliche Person jedoch Dienstleistungen, die das Halten von Geldern oder übertragbaren Wertpapieren Dritter umfassen, so kann diese Person nur dann als Wertpapierfirma im Sinne dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gelten, wenn sie unbeschadet der sonstigen Anforderungen dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Richtlinie 2013/36/EU folgende Bedingungen erfüllt:
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2. |
"Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten" jede in Anhang I Abschnitt A genannte Dienstleistung und Tätigkeit, die sich auf eines der Instrumente in Anhang I Abschnitt C bezieht. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zur Festlegung der
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3. |
"Nebendienstleistung" jede in Anhang I Abschnitt B genannte Dienstleistung; |
6. |
"Handel für eigene Rechnung" den Handel unter Einsatz des eigenen Kapitals, der zum Abschluss von Geschäften mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten führt; |
9. |
"Kunde" jede natürliche oder juristische Person, für die eine Wertpapierfirma Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringt; |
10. |
"professioneller Kunde" einen Kunden, der die in Anhang II genannten Kriterien erfüllt; |
11. |
"Kleinanleger" einen Kunden, der kein professioneller Kunde ist; |
12. |
"KMU-Wachstumsmarkt" ein in Einklang mit Artikel 33 als KMU-Wachstumsmarkt registriertes MTF; |
14. |
"Limitauftrag" einen Auftrag zum Kauf oder Verkauf eines Finanzinstruments innerhal... |
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