1.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, Tochterunternehmen eines Kreditinstituts von der Anwendung des Artikels 68 Absatz 1 auszunehmen, wenn sowohl das Tochterunternehmen als auch das Kreditinstitut von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen und beaufsichtigt werden, das Tochterunternehmen in die konsolidierte Beaufsichtigung des Mutterkreditinstituts einbezogen ist und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind, so dass eine angemessene Verteilung der Eigenmittel auf Mutter und Töchter gewährleistet ist:

 

a)

ein substanzielles tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen ist weder vorhanden noch abzusehen;

 

b)

entweder das Mutterunternehmen erfüllt die Anforderungen der zuständigen Behörde in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens und hat mit Zustimmung der zuständigen Behörde erklärt, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken sind von untergeordneter Bedeutung;

 

c)

die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Mutterunternehmens schließen das Tochterunternehmen ein, und

 

d)

das Mutterunternehmen hält über 50 % der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte und/oder ist zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens nach Artikel 11 berechtigt.

 

2.

Die Mitgliedstaaten können von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch machen, wenn es sich bei dem Mutterunternehmen um eine Finanzholdinggesellschaft handelt, die in dem gleichen Mitgliedstaat wie das Kreditinstitut errichtet wurde und beide der gleichen Aufsicht unterliegen, was insbesondere für die in Artikel 71 Absatz 1 festgelegten Standards gilt.

 

3.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, Artikel 68 Absatz 1 nicht auf ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat anzuwenden, in dem das Kreditinstitut der Genehmigung und Beaufsichtigung durch den betreffenden Mitgliedstaat unterliegt und es auf konsolidierter Basis in die Beaufsichtigung eingebunden ist, sofern folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sind, um zu gewährleisten, dass die Eigenmittel angemessen zwischen dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen aufgeteilt werden:

 

a)

es bestehen keine vorhandenen oder absehbaren substantiellen tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse für eine sofortige Übertragung von Eigenmitteln oder die Erstattung von Verbindlichkeiten an das Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat, und

 

b)

die für eine konsolidierte Beaufsichtigung erforderlichen Verfahren der Risikobewertung, der Messung und Kontrolle betreffen das Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat;

Die zuständige Behörde, die diese Bestimmung anwendet, unterrichtet die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten.

 

4.

Unbeschadet der allgemeinen Regelung(en) in Artikel 144 veröffentlichen die zuständigen Behörden derjenigen Mitgliedstaaten, die von ihrem Ermessen nach Absatz 3 Gebrauch machen, in der in Artikel 144 angegebenen Weise die folgenden Informationen:

 

a)

die Kriterien, nach denen festgelegt wird, dass ein substanzielles tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten weder vorhanden noch abzusehen ist;

 

b)

die Anzahl der Mutterkreditinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Absatz 3 ausgeübt wird, sowie die Anzahl derer, die über Tochterunternehmen in einem Drittland verfügen, und

 

c)

aggregiert für den Mitgliedstaat:

i) den Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten Eigenmittel des Mutterkreditinstituts in einem Mitgliedstaat, zu dessen Gunsten das Ermessen gemäß Absatz 3 ausgeübt wird, die in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehalten werden;
ii) den prozentualen Anteil an den auf konsolidierter Basis ermittelten Gesamteigenmitteln von Mutterkreditinstituten in dem Mitgliedstaat, zu dessen Gunsten das Ermessen gemäß Absatz 3 ausgeübt wird, in Form von Eigenmitteln, die in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehalten werden, und
iii) den prozentualen Anteil an derartigen auf konsolidierter Basis ermittelten und nach Artikel 75 vorgeschriebenen Mindesteigenmitteln von Mutterkreditunternehmen in diesem Mitgliedstaat, zu dessen Gunsten das Ermessen gemäß Absatz 3 ausgeübt wird, in Form von Eigenmitteln, die in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehalten werden.

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