2. |
Die Mitgliedstaaten können von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch machen, wenn es sich bei dem Mutterunternehmen um eine Finanzholdinggesellschaft handelt, die in dem gleichen Mitgliedstaat wie das Kreditinstitut errichtet wurde und beide der gleichen Aufsicht unterliegen, was insbesondere für die in Artikel 71 Absatz 1 festgelegten Standards gilt. |
3. |
Die Mitgliedstaaten können beschließen, Artikel 68 Absatz 1 nicht auf ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat anzuwenden, in dem das Kreditinstitut der Genehmigung und Beaufsichtigung durch den betreffenden Mitgliedstaat unterliegt und es auf konsolidierter Basis in die Beaufsichtigung eingebunden ist, sofern folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sind, um zu gewährleisten, dass die Eigenmittel angemessen zwischen dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen aufgeteilt werden:
Die zuständige Behörde, die diese Bestimmung anwendet, unterrichtet die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten. |
4. |
Unbeschadet der allgemeinen Regelung(en) in Artikel 144 veröffentlichen die zuständigen Behörden derjenigen Mitgliedstaaten, die von ihrem Ermessen nach Absatz 3 Gebrauch machen, in der in Artikel 144 angegebenen Weise die folgenden Informationen:
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