8.1 Voraussetzungen

 

Rz. 140

Das AStG enthält, ergänzend zu § 2 ErbStG, eine weitere Fallgruppe, bei der, über die Vorschriften des § 2 ErbStG hinaus, eine Steuerpflicht nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz eintreten kann. Die maßgeblichen Vorschriften aus dem AStG sind §§ 2, 4 und 5 AStG (s. BMF vom 14.05.2004, BStBl I 2004, Sonder-Nr. 1; Zimmermann/Klinkertz in S/K/K, § 4 Rn. 1 ff.).

 

Rz. 141

Die Steuerpflicht nach § 4 AStG i. V. m. § 2 AStG wird als erweiterte beschränkte Steuerpflicht bezeichnet, da sie im Unterschied zur beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG den Umfang des zur Besteuerung herangezogenen Vermögens erweitert.

 

Rz. 142

Die Anwendung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht hat die folgenden Voraussetzungen:

 

Rz. 143

  • Der Erblasser/Schenker war in den letzten zehn Jahren vor seinem Wegzug ins Ausland mindestens fünf Jahre nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig (s. § 4 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG).
  • Hinweis: Auf den Erwerber wird bei der erweitert beschränkten Steuerpflicht nicht abgestellt
 

Rz. 144

  • Der Erblasser/Schenker ist in einem Gebiet ansässig, in dem er nur einer niedrigen Besteuerung unterliegt (sogenanntes Niedrigsteuerland). Der Begriff der niedrigen Besteuerung ist in § 2 Abs. 2 AStG definiert. Eine niedrige Besteuerung liegt demnach vor, wenn ausgehend von einem steuerpflichtigen Einkommen von 77.000 EUR eines unverheirateten Steuerpflichtigen die Besteuerung in dem jeweiligen Staat um ein Drittel niedriger ist als im Inland. Der Steuerpflichtige kann in diesem Fall jedoch nachweisen, dass seine individuelle Steuerlast in dem ausländischen Staat mehr als zwei Drittel im Vergleich zu einer Steuerbelastung im Inland beträgt. In diesem Fall wird nicht von einer niedrigen Besteuerung ausgegangen (s. § 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG). Der Anwendungserlass vom 14.05.2004 enthält in Anlage 1 eine Liste mit sogenannten Niedrigsteuerländern (BStBl I 2004, Sonder-Nr. 1).
 

Rz. 145

  • Allerdings kann sich eine niedrige Besteuerung auch durch individuell gewährte Vergünstigungen im Einzelfall ergeben (s. § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG). Hier kommen insbesondere von dem jeweiligen Staat gewährte Vergünstigungen für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Künstler oder Sportler) in Betracht. Auch in diesem Fall kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass seine Steuerlast mindestens zwei Drittel der Steuer beträgt, die im Inland entstanden wäre. Auch in diesem Fall wird nicht von einer niedrigen Besteuerung ausgegangen. Eine Einzelfallprüfung ist in diesen Fällen empfehlenswert.
 

Rz. 146

  • Der Erblasser/Schenker hat wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland (s. § 2 Abs. 3, 4 AStG). Eine Person hat gem. § 2 Abs. 3 AStG wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland, wenn

    1. die Person zu Beginn des Veranlagungszeitraums Unternehmer oder Mitunternehmer eines inländischen Gewerbebetriebs ist oder der Person eine Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG an einer inländischen Kapitalgesellschaft gehört. Sofern die Person Kommanditist ist, müssen mehr als 25 % der Einkünfte i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG aus der Gesellschaft auf sie entfallen;
    2. die Einkünfte dieser Person, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte i. S. d. § 34c Abs. 1 EStG sind, im Veranlagungszeitraum mehr als 30 % ihrer sämtlichen Einkünfte betragen oder 62.000 EUR übersteigen oder
    3. zu Beginn des Veranlagungszeitraums das Vermögen der Person, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte i. S. d. § 34c Abs. 1 EStG wären, mehr als 30 % ihres Gesamtvermögens beträgt oder 154.000 EUR übersteigt.
  • Bei der Anwendung dieser Grenze sind Gewerbebetriebe, Beteiligungen, Einkünfte und Vermögen ausländischer Gesellschaften, die eine Zwischengesellschaft i. S. d. § 5 AStG darstellen, entsprechend der jeweiligen Beteiligung mit einzubeziehen (s. Rn. 168)
 

Rz. 147

  • Die auf den Erwerb entfallende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer beträgt im ausländischen Staat weniger als 30 % der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer, die aufgrund der erweitert beschränkten Steuerpflicht zu entrichten wäre (s. § 4 Abs. 2 AStG). Bei der Ermittlung der in Deutschland anfallenden Steuer ist nur die auf das erweitert beschränkt steuerpflichtige Inlandsvermögen gem. § 4 Abs. 1 AStG anfallende Steuer heranzuziehen. Hierzu ist im ersten Schritt die Steuer zu ermitteln, die auf das beschränkt steuerpflichtige Inlandsvermögen gem. § 121 BewG und auf das erweitert beschränkt steuerpflichtige Inlandsvermögen gem. § 4 Abs. 1 AStG anfallen würde. Im zweiten Schritt ist diese Steuer entsprechend dem Verhältnis des erweitert beschränkt steuerpflichtigen Vermögens gem. § 4 Abs. 1 AStG zum Inlandsvermögen gem. § 121 BewG aufzuteilen. Bei der Berechnung ist die Vorschrift des § 14 ErbStG zu beachten. Bei der Ermittlung der im Ausland anfallenden Steuer sind sämtliche auf den Vorgang anfallenden ausländischen Steuern einzubeziehen, insbesondere auch lokale Steuern von Kantonen oder Gemeinden. Auch in einem weiteren ausländisc...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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