Rz. 120

Die Steuerfolgen der beschränkten Steuerpflicht unterscheiden sich in wesentlichen Punkten von der unbeschränkten Steuerpflicht. Im Einzelnen sind folgende Unterschiede zu beachten:

 

Rz. 121

  • Nach § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG sind bei der beschränkten Steuerpflicht Schulden und Lasten nur insoweit abzugsfähig, wie sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem mit dem der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögen stehen (im Einzelnen s. § 2 Rn. 130 ff.).
 

Rz. 122

  • Nach § 16 Abs. 2 ErbStG erhält der Erwerber bei beschränkter Steuerpflicht für den Erwerb nur einen einheitlicher Freibetrag i. H. v. 2.000 EUR, unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis. Die persönlichen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG finden in diesem Fall keine Anwendung. Der verminderte Freibetrag kann damit begründet werden, dass bei beschränkter Steuerpflicht im Regelfall im Staat der unbeschränkten Steuerpflicht eine Anrechnung der deutschen Erbschaftsteuer auf die Steuerlast des jeweiligen Staates möglich ist. Ein höherer Freibetrag würde somit nicht die Belastung für den Steuerpflichtigen vermindern, sondern lediglich das Anrechnungsvolumen. Die durch den verminderten Freibetrag bestehende Benachteiligung gegenüber der unbeschränkten Steuerpflicht hat der EuGH als europarechtswidrig eingestuft (EuGH vom 22.04.2010, DStR 2010, 861, s. Anhang 2 Rn. 1 ff.). Diese Entscheidung führte zur Einführung eines Wahlrechts zur unbeschränkten Steuerpflicht in Abs. 3 der Vorschrift (s. Rn. 80 ff.).
 

Rz. 123

  • Bei beschränkter Steuerpflicht wurde bis 24.06.2017 kein besonderer Versorgungsfreibetrag gem. § 17 ErbStG gewährt. Die Änderung im StUmgBG vom 23.06.2017, BGBl I 2017, 1682, führt den Versorgungsfreibetrag jetzt auch bei beschränkter Steuerpflicht ein (§ 17 Abs. 3 ErbStG). Voraussetzung ist allerdings, dass durch beide Staaten, in denen der Erblasser ansässig war oder der Erwerber ansässig ist, Amtshilfe durch Auskunftsaustausch entsprechend der Amtshilferichtlinie gem. § 2 Abs. 11 des EU-Amtshilfegesetzes gewährt wird.
 

Rz. 124

  • Die Anrechnung ausländischer Steuern nach § 21 ErbStG ist bei der beschränkten Steuerpflicht ausgeschlossen.
 

Rz. 125

Der anzuwendende Steuertarif (s. § 19 Rn. 2) ist bei der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht identisch.

 

Rz. 126

Gestaltungsüberlegungen

Um den Übergang des Inlandsvermögens im ausländischen Belegenheitsstaat zu vermeiden, werden häufig Kapitalgesellschaften dazwischengeschaltet. Dies wirkt jedoch nur solange, wie der Auslandsstaat nicht seinerseits mit Transparenzfiktionen dieser Gestaltung entgegenwirkt (wie in Finnland, Kanada, Frankreich und zum Teil auch in Spanien, s. Jülicher in T/G/J/G, § 2 Rz. 71 und § 21, Rz. 91 ff.).

 

Rz. 127–129

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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