Rz. 27

Seit 2009 gelten für sog. junge WG Sonderregelungen bei der Bewertung. Ziel des Gesetzgebers war es, missbräuchliche Gestaltungen zu vermeiden; außerdem würden kurzfristig eingelegte WG mit nur geringer Rendite im Ertragswert nicht ausreichend abgebildet (BT-Drs. 16/11107, 22 f.). WG, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegt wurden (sog. junges BV) und die nicht unter § 200 Abs. 2 und 3 BewG fallen, werden gem. § 200 Abs. 4 BewG neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt. Zu betrachten sind bei der Bewertung auch die mit diesen WG im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Schulden. Die jungen WG sind anzusetzen, sofern sie am Bewertungsstichtag ihrem Wert nach noch vorhanden sind und nicht wieder entnommen oder ausgeschüttet wurden (s. R B 200 Abs. 5 Satz 1 ErbStR). Ist für Grundbesitz ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG festzustellen, ist der auf den Bewertungsstichtag festgestellte Wert anzusetzen. Die Basiswertregelung in § 151 Abs. 3 BewG ist hierbei zu beachten (s. R B 200 Abs. 5 Satz 2 und 3 ErbStR). Aufwendungen und Erträge, die unmittelbar mit dem jungen WG im Zusammenhang stehen, sind bei der Ermittlung der jeweiligen Betriebsergebnisse nach § 202 BewG zu korrigieren (s. R B 200 Abs. 5 ErbStR und R B 202 ErbStR).

 

Rz. 28

Nicht unter den Anwendungsbereich des § 200 Abs. 4 BewG fällt ein bloßer Aktiv-Tausch oder Aktiv-Passiv-Tausch. Hier liegt dem Vorgang keine Einlage zugrunde (s. R B 200 Abs. 5 Satz 5 ErbStR). Im Unterschied zum jungen VV nach § 13b Abs. 8 ErbStG kommt es nicht darauf an, wie lange die WG dem BV zuzurechnen waren; der Einlagetatbestand ist entscheidend (Mannek in S/L, § 200 Rn. 200). Ist ein WG an die Stelle eines anderen WG getreten, welches sich nicht mehr im BV befindet, muss dieses Surrogat mit dem Wert am Bewertungsstichtag angesetzt werden. Ein solches Surrogat kann beispielsweise ein Versicherungsanspruch sein (s. Eisele in R/T, § 200 Rn. 11). Ggf. ist dieses Surrogat mit einem niedrigeren oder einem höheren Wert als dem Wert des WG anzusetzen (s. R B 200 Abs. 5 Satz 6 ErbStR). Nicht anzusetzen ist das eingelegte WG, sofern es nach der Einlage bis zum Besteuerungszeitpunkt wieder entnommen wurde oder sich verbraucht hat (s. R B 200 Abs. 5 Satz 7 ErbStR).

 

Rz. 29

 

Beispiel 1:

Bis zum Jahr 01 bestand eine Betriebsaufspaltung. Im Jahr 02 wird das Betriebsgrundstück der Besitzgesellschaft in die Betriebsgesellschaft eingelegt. Im Jahr 03 werden die Anteile an der ehemaligen Betriebsgesellschaft übertragen und die Anteile sind zu bewerten. Das Betriebsgrundstück ist als junges BV zu behandeln (s. H B 200 ErbStH).

 

Beispiel 2:

Im Jahr vor der Zuwendung des Betriebs wird ein Grundstück eingelegt, das als Parkplatz für den betrieblichen Fuhrpark genutzt wird. Das Betriebsgrundstück ist als junges BV zu behandeln (s. H B 200 ErbStH).

 

Rz. 30

Die Klassifizierung als junges WG i. S. d. § 200 BewG hat für den Steuerpflichtigen negative Auswirkungen. Einerseits erhöht sich der i. R.d. vereinfachten Ertragswertverfahrens ermittelte Unternehmenswert, was einen höheren steuerpflichtigen Erwerb zur Folge hat. Andererseits werden besagte WG im Zuge der Verschonungsregelungen für BV oftmals schädliches VV darstellen. Dies hat zur Konsequenz, dass die WG nicht nach §§ 13a bis 13c ErbStG steuerfrei übertragen werden können.

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