Rz. 60

Als Inlandsvermögen gelten Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, sofern sie durch inländischen Grundbesitz, inländische grundstücksgleiche Rechte oder Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind (§ 121 Nr. 7 BewG). So zählt die Norm insb. Hypotheken und Grundschulden auf, welche stets durch Grundbesitz besichert sind. Weiter fällt als grundstücksgleiches Recht das auf inländischem Grundvermögen eingetragene Erbbaurecht unter diese Vorschrift. Als "andere Forderungen oder Rechte" kommen beispielsweise Rechte auf Renten und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen sowie Sachleistungsansprüche in Betracht.

 

Rz. 61

Entscheidendes Kriterium ist die dingliche Besicherung der Forderung bzw. des Rechts im Inland. Dies setzt eine Rechtsbeziehung des Gläubigers im Falle des Eintritts des Sicherungsfalls voraus, nämlich die Möglichkeit, ausstehende Forderungen oder Rechte durch die Verwertung des Grundstücks zu befriedigen (§ 1147 BGB, Zwangsverwaltung nach dem ZVG). Hingegen kommt es nach dem Wortlaut der Norm nicht darauf an, ob die Absicherung der Forderung bzw. der Rechte unmittelbar oder nur mittelbar erfolgt. Es genügt bereits die notarielle Bewilligung einer Grundschuld am inländischen Grundstück oder die Eintragung einer Vormerkung einer Sicherungshypothek, da durch diese dinglichen Sicherheiten der Gläubiger durch seine Rechtsbeziehungen in der Lage ist, sich Befriedigung aus dem Grundstück zu verschaffen (vgl. Eisele in R/T, § 121 Rz. 39).

 

Rz. 62

Ein Fall der unmittelbaren Absicherung liegt vor, wenn der Gläubiger zur Befriedigung seiner ausstehenden Forderung unmittelbar auf den als Sicherheit hingegebenen Grundbesitz z. B. durch Grundschuld oder Höchstbetragshypothek zugreifen kann. Infolgedessen muss der Grundbesitz dinglich für diese Forderung haften.

 

Rz. 63

Hat der Gläubiger die Möglichkeit, sich erforderlichenfalls Befriedigung aus dem Grundpfandrecht zu verschaffen, kann im Einzelfall auch nur eine mittelbare Sicherung ausreichen. Dies wäre beispielsweise bei der Verpfändung eines Grundpfandrechts an einem inländischen Grundstück oder bei der treuhänderischen Verwaltung eines Hypothekenbriefs zugunsten des beschränkten Steuerpflichtigen denkbar (vgl. Viskorf in V/S/W, § 121 Rn. 24; Eisele in R/T, § 121 Rz. 39).

 

Rz. 64

Eine Forderung, die allein aufgrund ihrer Sicherung zum Inlandsvermögen zählt, muss nicht zwingend eine Geldforderung sein. Sie kann sich z. B. auch auf die Lieferung einer Sache oder die Vornahme einer Leistung beziehen (z. B. Sachdarlehens-/Sachleistungsverpflichtung, § 607 BGB). Weiter ist unerheblich, ob sich die Forderung gegen einen Inländer oder einen Ausländer richtet. Entscheidend ist allein, dass besagte Forderung durch ein inländisches Grundstück, grundstücksgleiches Recht oder durch ein in ein inländisches Schiffsregister eingetragenes Schiff gesichert ist. Ohne eine solche Besicherung wird die Forderung nicht zum Inlandsvermögen.

 

Rz. 65

Umfasst sind auch Nebenforderungen zu den durch die dinglichen Sicherungsrechte besicherten Forderungen wie Zinsen, Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckten Rechtsverfolgung, da sich die Sicherung auf sie regelmäßig ebenfalls bezieht (§§ 1118, 1192 Abs. 1 und 2 BGB).

 

Rz. 66

Nicht umfasst von § 121 Nr. 7 BewG sind explizit Anleihen und Forderungen, welche über Teilschuldverschreibungen ausgegeben wurden (§ 121 Nr. 7 Satz 2 BewG). Dies gilt selbst dann, wenn die Schuldverschreibung durch inländischen Grundbesitz unmittelbar oder mittelbar besichert ist (wie z. B. Pfandbriefe). Ebenso zählen private Bankguthaben von Ausländern bei inländischen Banken ebenso wenig zum Inlandsvermögen wie inländische festverzinsliche Wertpapiere, die Ausländern gehören; denn hier fehlt es ebenfalls an der (inländischen) dinglichen Besicherung.

 

Rz. 67

Ebenso gehören zum Inlandsvermögen i. S. d. § 121 Nr. 7 BewG Forderungen und Rechte, welche durch ein im inländischen Schiffsregister eingetragenes Schiff (Schiffshypothek, Schiffspfandrecht) unmittelbar oder mittelbar besichert sind. Unerheblich für die Einordnung als Inlandsvermögen ist es hingegen, ob der Schiffseigentümer selbst unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Seeschiffe, Binnenschiffe sowie Schiffsbauwerke (auf einer Schiffswerft im Bau befindliche Schiffe) und Anteile daran sind eintragungsfähig (vgl. Eisele in R/T, § 121 Rz. 42). Das Schiff fungiert hier, wie bei einem inländischen Grundstück, als fiduziarische Sicherheit, die dem Gläubiger durch die Schiffshypothek das Recht verschafft, sich wegen seiner Forderung bei Fälligkeit aus dem Schiff zu befriedigen. Allerdings fallen Hypotheken an einem Schiffsbauwerk unter den § 121 Nr. 6 BewG. Ist ein Miteigentumsanteil an einem Schiff belastet, so muss dieser Anteil unmittelbar belastet sein. Weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Sicherung ist die bloße Absicherung einer Kapitalforderung durch Reeder...

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