Rz. 529

Im Gegensatz zu Sparkonten, wo sich der Anspruch der Kontoinhaber gegen die Bank auf eine Forderung bezieht, ist Gegenstand von Wertpapierdepots eine Sache (Wirtschaftsgut). Dies hat zur Folge, dass bei gemeinschaftlichen Depotkonten sich die Eigentumsfrage im Zweifel nach § 1006 BGB richtet und § 742 BGB eine "schwach ausgeprägte" Auslegungsregelung für gleiche Anteile der Depotinhaber aufstellt (BGH vom 25.02.1997, ZEV 1997, 159). Die Auslegungsregel des § 742 BGB ist daher leichter zu entkräften als diejenigen nach § 430 BGB. Gleichwohl ist im Grundsatz davon auszugehen, dass gem. §§ 1006, 742 BGB hälftiges Miteigentum besteht. In der Regel, so der BGH, ergibt sich jedoch aus dem Parteiwillen, dass bei der Umstellung eines (Einzel-)Depots auf ein Oder-Depot keine Eigentumsänderung an den Wertpapieren bezweckt ist (BGH vom 25.02.1997, ZEV 1997, 159, m. w. N.). Ob man daraus allerdings wie Geck (in K/E, § 10 Rn. 34) schließen kann, dass keine Schenkung vorliegt, scheint in Anbetracht der Verfügung der OFD Koblenz (Verfügung vom 18.08.1997, DStR 1997, 2025) zumindest risikobehaftet. Dort wird ausdrücklich hervorgehoben, dass zu prüfen bleibt, inwieweit bei vollständiger oder überwiegender Herkunft des Geldes oder der Wertpapiere nur von einem Ehegatten steuerpflichtige Schenkungen unter Lebenden an den anderen Ehegatten ausgeführt worden seien. Vorsorglich wird daher in der Beratungspraxis auch bei Wertpapierdepots erforderlich sein, dass eine entsprechende Zuordnungsabrede im Innenverhältnis belastbar getroffen wird und die gemeinsame Verwaltung der Wertpapiere z. B. nur zum Zwecke der Gebührenersparnis bzw. besseren Rendite erfolgt. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Verteilung der Darlegungslast das Gleiche wie bei Gemeinschaftskonten (Rn. 524 ff.).

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