Rz. 36

Nach § 14 Abs. 1 Satz 5 ErbStG bleiben Erwerbe, für die sich ein steuerlich negativer Wert ergibt, unberücksichtigt. Denkbar ist ein negativer Erwerb nur bei steuerfunktionellen Einheiten wie bei einem Gewerbebetrieb oder bei einem Anteil an einer Personengesellschaft (z. B. bei einem Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto).

Bei Übertragungen von belasteten Einzelgegenständen (Beispiel: Grundstück mit Hypothek/Grundschuld) geht die Rechtsprechung des BFH einen anderen Weg: Nach der Teilungstheorie wird das Geschäft in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Part aufgespalten. Der Veräußerungs- (bzw. umgekehrt der Erwerbs-)Part ergibt sich aus der übernommenen Schuld, so dass bei Einzel-WG ein Anwendungsfall von § 14 Abs. 1 Satz 5 nahezu ausgeschlossen ist.

 

Rz. 37

Eine Saldierung von positiven und negativen Erwerben kann aber dadurch erreicht werden, dass beide Zuwendungen in einem einheitlichen Schenkungsversprechen vorgenommen werden. In der einzigen seit Einfügung von § 14 Abs. 1 Satz 5 ErbStG bekannt gewordenen Entscheidung des BFH (vom 18.03.1981, BStBl II 1981, 532) sind die Voraussetzung des "einheitlichen Schenkungsversprechen" nicht substantiiert worden. Im dortigen Fall lagen zwei verschiedene Vollzugsdaten vor (die zweite Schenkung wurde eine Woche später notariell beurkundet), der Schenkungsvertrag selbst fußte bei beiden Schenkungen auf einer einheitlichen Urkunde.

Lediglich der Entscheidung des FG Hamburg vom 29.11.2004 (EFG 2005, 276) ist ein Anhaltspunkt zu entnehmen: Bei zeitlichem Auseinanderfallen beider Übertragungen besteht keine Kompensationsmöglichkeit (dort: negative Vorschenkungen mit positivem Erbfallerwerb).

Keine Probleme der Zusammenrechnung ergeben sich u. E. bei:

  • negativem Schenkungsversprechen auf den Todesfall (§ 2301 BGB) und positivem Erbfall;
  • der Verbindung zweier Schenkungen in einer Schenkungsurkunde.
 
Praxis-Beispiel

Schenker S wendet B einen Kommanditanteil mit negativem Kapitalkonto zu. In der gleichen Urkunde erhält B einen Geldbetrag.

Lösung:

Hier können ausnahmsweise die Negativwerte (Kommanditanteil) und der Geldbetrag saldiert werden.

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