Rz. 8

Die Fristsetzung für die Erklärungsabgabe ist nach Satz 1 dem FA selbst überlassen, muss jedoch nach Satz 2 mindestens einen Monat betragen. Hierbei liegt es in der Natur der Sache, dass der Monat nicht vor Eingang der Erklärungsvordrucke beim Verpflichteten beginnen kann.

Sollte die Monatsfrist zur Erklärungserstellung nicht ausreichend sein (z. B. bei umfangreichen Erwerben mit komplexen gesonderten Feststellungen zur Bewertung), empfiehlt sich ein Gespräch mit dem zuständigen FA, ggf. auch die Abgabe einer Erklärung mit zunächst geschätzten Werten. Dies dient der Verhinderung von Zwangsmaßnahmen seitens der FinVerw (Zwangsgeld § 329 AO, Schätzung der Steuerfestsetzung § 162 AO, Verspätungszuschlag § 152 AO), da die Finanzämter gehalten sind, hohe Steuerfestsetzungen zügig durchzuführen.

 

Rz. 9

Im Bereich der Ertragsteuer wurde zur Bewältigung der Coronakrise u. a. die Abgabefrist für die Jahreserklärungen 2019 bei beratenen Steuerpflichtigen gesetzlich verlängert. Eine ähnliche Regelung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer findet sich nicht. Es ist dennoch damit zu rechnen, dass Anträge auf Fristverlängerung zur Abgabe einer Erbschaftsteuerklärung, die aufgrund der aktuellen Situation und den damit verbundenen Schwierigkeiten wie beispielsweise bei der Beschaffung von amtlichen Unterlagen begründet werden, vielleicht seitens der Verwaltung ein gewisses Maß an Verständnis entgegengebracht werden.

 

Rz. 10

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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