Rz. 4

Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit ist nach der Art des Grundstücks zu bestimmen. Er richtet sich nach § 157 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG. Danach bilden i. d. R. viele Wirtschaftsgüter die wirtschaftliche Einheit. Die in § 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG verwendeten Begriffe erschließen sich aus dem Zivilrecht.

 

Rz. 5

Bei einem unbebauten Grundstück gehören der Grund und Boden (abgrenzbare Fläche der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit; § 905 BGB) und die sonstigen Bestandteile (Außenanlagen wie z. B. Zaun, Mauer oder gepflanzte Bäume; § 94 Abs. 1 BGB) dazu.

Bei bebauten Grundstücken sind dies:

  • Grund und Boden (abgrenzbare Fläche der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit; § 905 BGB).
  • Die vorhandenen Gebäude (auch Nebengebäude, wie z. B. frei stehende Garage) inkl. aller wesentlichen Bestandteile (z. B. Türen, Fenster, Treppen, Heizung, individuell gefertigte Einbauküchen, ggf. auch Mietereinbauten; § 94 Abs. 2 BGB).
  • Ein Bauwerk ist als Gebäude anzusehen, wenn es Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist (BFH vom 28.05.2003, BStBl II 2003, 693). Auch unter der Erd- oder Wasseroberfläche befindliche Bauwerke, z. B. Tiefgaragen, können Gebäude sein. Das Gleiche gilt für Bauwerke, die ganz oder zum Teil in Berghänge eingebaut sind. Ohne Einfluss auf den Gebäudebegriff ist auch, ob das Bauwerk auf eigenem oder fremdem Grund und Boden steht.
  • Der Gebäudebegriff ist insb. von den sog. BVO, die nicht zum Grundvermögen gehören (§ 176 Abs. 2 Nr. 2 BewG), abzugrenzen. Einzelheiten zum Gebäudebegriff können demnach dem BVO-Abgrenzungserlass vom 05.06.2013 (BStBl I 2013, 734) entnommen werden (s. Rn. 14 ff.).
  • Sonstige Bestandteile (Außenanlagen wie z. B. Gartenanlage, gepflasterter Gehweg, Garagenzufahrt, Umzäunung; § 94 Abs. 1 BGB), aber auch subjektiv-dingliche Rechte i. S. v. § 96 BGB (wie z. B. Wegerecht).
  • Zubehör i. S. d. § 97 BGB. Zum Zubehör rechnen bewegliche selbstständige Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck einer Hauptsache zu dienen bestimmt sind, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, und entsprechend dieser Bestimmung zu der Hauptsache in einem bestimmten räumlichen Verhältnis stehen. Zubehör muss auf Dauer dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache gewidmet sein (z. B. Heizöl, Rasenmäher, Treppenläufer).

Gehört ein WG nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG zum Grundvermögen bedeutet dies, dass es im Grundbesitzwert enthalten ist.

 

Rz. 6

Nicht zur wirtschaftlichen Einheit "Grundstück" gehören demnach (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG im Umkehrschluss):

  • Scheinbestandteile i. S. d. § 95 BewG. Sie werden je nach Nutzung einer anderen Vermögensart zugeordnet. Die Frage, ob eine mit dem Grund und Boden verbundene Sache als Scheinbestandteil nicht zum Grundvermögen gem. BewG gehört, ist ausschließlich nach bürgerlichem Recht zu entscheiden (§ 95 BGB). Diese Entscheidung erfolgt für Gebäude und für (unmittelbar einem Grundstück eingefügte) Außenanlagen nach denselben Grundsätzen (BFH vom 09.04.1997, II R 95/94, BStBl II 1997 II, 452).
  • Im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schulden (z. B. Hypothek, nicht bezahlte Dachreparatur). Diese sind den Nachlassverbindlichkeiten i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG (EL-Schulden) zuzurechnen oder als Auflage i. R. einer Schenkung abziehbar (R E 7.4 Abs. 1 ErbStR).
  • Der vorhandene Hausrat gehört nicht zu den wesentlichen oder sonstigen Bestandteilen eines Grundstücks. Er wird i. d. R. dem übrigen Vermögen zugeordnet.
 

Rz. 7

vorläufig frei

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