Ausgewählte Literaturhinweise:

Brix/Thonemann-Micker, Grenzüberschreitende Nachfolgeplanung und Erbfall: Deutschland/USA, ErbStB 2012, 225 und 251; Eimermann, Ratifizierung des Änderungsprotokolls zum deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen, ZEV 2000, 496; Eimermann, Änderungen des deutsch-amerikanischen DBA, IStR 1999, 237; Flick/Piltz, Der internationale Erbfall, 2. Aufl. 2008; Fox, Schlechterstellung deutscher (und ausländischer) Ehegatten bei Vermögensübertragungen im US-amerikanischen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, IStR 1993, 550; Frank, USA: Pläne der Demokraten zur Änderung der Besteuerung im Erbfall, ZEV 2020, 618; Hundt, US-Steuerentlastungsgesetz 2001 und Steuergesetz vom 9.3.2002, IStR 2002, 830; Hundt, Neufassung des deutsch-amerikanischen Erbschaftsteuerabkommens und US-Nachlasssteueränderungen, IStR 2002, 80; Jülicher, Die Joint Tenancy, ZEV 2001, 469; Metz, Der deutsch-US-amerikanische Erbfall (und lebzeitige Schenkungen), ZErb 2003, 34; Metz, USA: Ablehnung eines Gesetzes zur Aufhebung der US-Erbschaftsteuer, IStR 2002, Beih. zu Heft 15, 4; von Oertzen/Cornelius, Der deutsch-amerikanische Erbfall an Hand eines Praxisbeispiels, ErbStB 2004, 356; Rose/Jülicher, Aktuelle Gesetzesänderungen des deutsch-amerikanischen Nachlass-Erbschaft- und Schenkungsteuerabkommens und des Steuergesetzes von 2001: Erstaunliche Ergebnisse, ZEV 2003, 486; Schmidt/Dendorfer, Vererbung von US-Vermögen durch in Deutschland ansässige Erblasser – Erleichterungen durch das geänderte deutsch-amerikanische Erbschaftsteuerabkommen, IStR 2001, 206; Schmidt/Dendorfer, Auswirkungen des geänderten deutsch-amerikanischen Erbschaftsteuerabkommens, IWB, Fach 8 Gruppe 2, 2000, 1037; Siegel, Diskussion zur Erbschaftsteuer, ZEV 2006, 450; Stein/Brix, Erbfälle mit US-Bezug – Gestaltungen zur Reduzierung der Nachlasssteuer für deutsche Investoren in den USA, ErbStB 2003, 218; Stein/Brix, Erbfälle mit US-Bezug – US-amerikanische Nachlass- und Schenkungsteuer – Übersicht über das DBA, ErbStB 2003, 198; Watrin, Erbschaftsteuer und internationaler Steuerwettbewerb. Zur amerikanischen Diskussion über eine Abschaffung der Federal Estate and Gift Tax, DStZ 2001, 386; Werz/Schubert, Beteiligungen an geschlossenen US-Immobilienfonds – Vererben und Schenken, ErbStB 2006, 348.

1 Erbrecht

1.1 Internationales Privatrecht

 

Rz. 1

Das US-amerikanische Recht kennt keine einheitliche Kodifikation des Internationalen Privatrechts auf Bundesebene. Die Anknüpfung erfolgt vielmehr auf der Basis der Regelungen der einzelnen Bundesstaaten. Nachfolgend können daher nur allgemeine Grundsätze dargestellt werden.

 

Rz. 2

Das Second Restatement of Conflict of Laws ist lediglich eine Zusammenstellung des American Law Institute, welches als Orientierungshilfe für die Einzelregelungen der Bundesstaaten herangezogen werden kann. Das Kollisionsrecht der Einzelstaaten folgt zwar ähnlichen Grundsätzen, muss aber im Einzelfall für jeden Bundesstaat ermittelt werden. In der Regel geht das Kollisionsrecht der Bundesstaaten vom Grundsatz der Nachlassspaltung aus, wobei der bewegliche Nachlass dem Recht am Domicile des EL unterliegt, während unbeweglicher Nachlass nach der Lex rei sitae vererbt wird. Die Definition des Begriffs "Domicile" bereitet erhebliche Schwierigkeiten. Es handelt sich um den Ort des tatsächlichen Aufenthalts (actual residence) mit der Absicht, dort zumindest für eine gewisse Zeit zu bleiben (animus manendi). Zu unterscheiden sind das "Domicile of origin", also das Domicile der Eltern bei der Geburt, und das "Domicile of choice", welches durch die Person selbst begründet wird. Die Annahme der Begründung eines Domiciles bedarf der genauen Prüfung unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, wobei als Kriterium beispielsweise die Eingliederung in die örtliche Gesellschaft herangezogen werden kann.

 

Rz. 3

Aufgrund der Einzelregelungen in den Bundesstaaten ist bei der Anwendung der Regelungen des Haager Testamentsformübereinkommens Vorsicht geboten. Auch hier ist die Regelung des beteiligten Einzelstaates zu prüfen. Insgesamt empfiehlt es sich, die Formvorschriften aller beteiligten Staaten zu erfüllen, um Argumentationsdruck bei der Abwicklung des Nachlasses zu vermeiden.

1.2 Nationales Erbrecht

 

Rz. 4

Auch das materielle Erbrecht ist in den einzelnen Bundesstaaten unterschiedlich ausgestaltet. Auch hier können daher nur allgemeine Grundsätze dargestellt werden.

In den meisten Bundesländern geht sowohl bei gesetzlicher auch bei gewillkürter Erbfolge zumindest der bewegliche Nachlass in der Regel nicht direkt auf die Erben über, sondern fällt zunächst an einen Nachlassverwalter (sog. Personal representative). Der vom EL testamentarisch bestimmte Nachlassverwalter wird als "Executor" bezeichnet, fehlt es an einer solchen Bestimmung, ernennt das Nachlassgericht einen sog. "Administrator". Erst nach Sicherung des Nachlasses und Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten verteilt der Personal representative den verbleibenden Nachlass an die Erben. Bestimmte Vermögensanlagen können auch ohne Personal representative abgewickelt werden:

  • die ...

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