Rz. 115

Nach geltendem Recht ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kein Sonderausgabenabzug der Jahressteuer möglich (vgl. auch Jülicher in T/G/J/G, § 23 Rn. 41). Es besteht damit die gleichzeitige Belastung der Zahlungen mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer.

 

Rz. 116

Ursprünglich war die Jahressteuer bei der Einkommensteuer als dauernde Last gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. abzugsfähig (s. BFH vom 23.02.1994, BStBl II 1994, 690). Durch § 35 EStG war dies bis 1998 gesetzlich normiert. Nach der Streichung von § 35 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 1999 kamen Zweifel an der Abzugsfähigkeit auf. Mittlerweile haben BFH und FG Baden-Württemberg für Fälle vor 2008 entschieden, dass die Jahressteuer nicht mehr als Sonderausgabe abzugsfähig ist (s. BFH vom 18.01.2011, BStBl II 2011, 680; FG Baden-Württemberg vom 27.11.2013, EFG 2014, 751). Zudem wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2008 der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG (mittlerweile § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG) eingeschränkt.

 

Rz. 117

Grundsätzlich sorgt der § 35b EStG für die Vermeidung von Zahlungen mit einer Doppelbelastung durch Erbschaftsteuer und Einkommensteuer. Bis 2015 war unklar, ob § 35b Satz 3 EStG a. F. im Falle der Jahresversteuerung nach § 23 ErbStG zu einer Anrechnung der gezahlten Erbschaftsteuer auf die Einkommensteuer führt. In 2015 wurde der fragliche Satz aus der Norm klarstellend gestrichen, so dass § 35b EStG nunmehr definitiv nicht zur Anwendung kommt.

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