Rz. 105

Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen setzt voraus, dass ein ertragbringendes Wirtschaftsgut übertragen wurde und die wiederkehrenden Leistungen aus den voraussichtlichen Erträgen erbracht werden können. Weitere Voraussetzung ist seit 01.01.2008, dass ein Anteil an einer gewerblichen oder freiberuflichen Personengesellschaft, ein Betrieb oder ein Teilbetrieb oder ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft von mindestens 50 % bei gleichzeitiger Übergabe der Geschäftsführerschaft vom Übergebenden an den Übernehmenden übertragen wurde (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG). Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen liegt nur vor, wenn die wiederkehrenden Leistungen auf Lebensdauer des Berechtigten geleistet werden. Die wiederkehrenden Leistungen können in Geld-, Sach- oder Dienstleistungen erfolgen.

 

Rz. 106

Versorgungsleistungen können ihren Entstehungsgrund auch in einem Testament oder einem Erbvertrag haben. Dies ist typischerweise dann gegeben, wenn der Erbe verpflichtet ist, beispielsweise an die Ehefrau oder Kinder des Verstorbenen wiederkehrende Leistungen zu erbringen. Voraussetzung ist, dass auf den Erben ertragbringende Wirtschaftsgüter übergehen. Die Empfänger der wiederkehrenden Leistungen müssen zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen des Erblassers gehören.

 

Rz. 107

Die Folge von Versorgungsleistungen ist, dass die wiederkehrenden Leistungen beim Zahlenden in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar sind (s. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG). Beim Empfänger liegen in gleicher Höhe sonstige Einkünfte vor (s. § 22 Nr. 1a EStG). Einzelheiten hierzu in Verbindung mit vorweggenommener Erbfolge siehe § 7 Rn. 850 ff.

 

Rz. 108

vorläufig frei

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