Rz. 68

Sowohl die Verwaltung wie auch die Rspr. haben auf das ErbStRG sofort reagiert. Die Verwaltung hat zunächst mit isolierten Ländererlassen aus den Jahren 2009 und 2010 die wichtigsten Anwendungsfragen zu klären versucht, um sodann mit den ErbStR 2011 eine vereinheitlichte und geschlossene Verwaltungsauffassung anzubieten.

 

Rz. 69

Der BFH hat mit Beschluss vom 05.10.2011 das BMF aufgefordert, dem Verfahren II R 9/11 beizutreten. Konkret geht es vor allem um die Klärung folgender Rechtsfrage:

Verstößt § 19 Abs. 1 i. V. m. §§ 13a und 13b ErbStG deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil die §§ 13a und 13b ErbStG es ermöglichen, durch bloße Wahl bestimmter Gestaltungen (gewerblich geprägte Personengesellschaft; Kapitalgesellschaft) die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen gleich welcher Art und unabhängig von dessen Zusammensetzung und Bedeutung für das Gemeinwohl zu erreichen? Das BVerfG hat mit Urteil vom 17.12.2014 (BStBl II 2015, 50) auch dieses Gesetz auf seine verfassungsrechtliche Konformität hin untersucht und punktuelle Mängel festgestellt, insb.

  • sei das Förderziel "Arbeitsplatzerhalt" durch die konkrete Ausgestaltung (mit der Freistellung von bis zu 20 Arbeitnehmern) nicht tragfähig;
  • sei die Abgrenzung zwischen begünstigungswürdigem Betriebsvermögen und steuerpflichtigem Privatvermögen durch unangemessene Pauschalierungen und durch exzessive Gestaltungsmöglichkeiten (z. B. durch den Kaskadeneffekt bei Konzernstrukturen) missglückt;
  • sei die pauschale Verschonung nur bei KMU-Betrieben gerechtfertigt, bei größeren Unternehmen hingegen nicht hinnehmbar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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