Rz. 62

Das Grundvermögen ist ebenfalls mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 177 BewG). Zusätzlich zu dem (im alten Recht schon relevanten) Bodenrichtwert werden die Gebäudewerte der verschiedenen Grundstücksarten in Anlehnung an die Wertermittlungsverordnung im Vergleichswert-, Ertragswert- sowie Sachwertverfahren ermittelt.

In sehr detaillierten gesetzlichen Vorgaben sind im BewG n. F. das Ertragswertverfahren z. B. für Mietshäuser und das Sachwertverfahren z. B. für Ein- und Zweifamilienhäuser beschrieben. Die Ergebnisse kommen zwangsläufig zu Annäherungswerten zum Verkehrswert, wobei die regionalen Besonderheiten weitgehend der Grundstücksbewertung vorbehalten sind und die Gebäudebewertung hiervon verschont bleibt.

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