Rz. 61

Das Betriebsvermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Der gemeine Wert ist unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten – auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen – Methode zu schätzen, soweit er nicht in erster Linie aus Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden kann, die weniger als ein Jahr zurückliegen (§ 11 Abs. 2 Satz 2, 2. HS BewG für Anteile an Kapitalgesellschaften bzw. § 11 Abs. 2 Satz 2, 2. HS i. V. m. § 109 Abs. 2 Satz 3 BewG für BV). Das neue BewG (ursprünglich die BewVO) sieht vor, auf das Betriebsergebnis der letzten drei Jahre "zurückzugreifen", dieses zu korrigieren (u. a. mit einem rechtsformneutralen Abzug des Unternehmerlohns) und sodann den neutralisierten Ertrag mit einem jeweils zu aktualisierenden Zinssatz (derzeit 9 %) zu kapitalisieren (§§ 199ff. BewG).

Als Mindestwert wird die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Unternehmens abzüglich der Schulden festgelegt.

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