Rz. 43

Die immer wieder gestellte Frage der Unvereinbarkeit der unterschiedlichen Bewertungsansätze für die verschiedenen Vermögenskategorien im ErbStG ist nunmehr einer endgültigen Antwort zugeführt worden. Mit dem unumkehrbaren Beschluss des BVerfG vom 06.11.2006 (DB 2007, 320) muss der Gesetzgeber im Bereich der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage ein einheitliches Bewertungsziel definieren, das sich für alle Vermögensgegenstände am gemeinen Wert zu orientieren hat (strenge horizontale Steuergerechtigkeit in der ErbSt). Erst auf der Ebene der sachlichen Befreiungen und des Tarifrechts kann der Gesetzgeber zielgenaue (und normenklare) Verschonungsregelungen treffen (aufgelockerte vertikale Steuergerechtigkeit in der ErbSt). Konkret spielte Art. 3 GG die entscheidende Rolle bei der Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit den ehelichen.

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