Rz. 42

Bei Übertragungen im (engen) Familienkreis begrenzt die Rspr. des BVerfG (Beschluss des BVerfG vom 22.06.1996, BStBl II 1996, 671) den Zugriff insoweit, als der "deutlich überwiegende" Teil – und bei geringem Vermögen der ganze Nachlass – steuerfrei bleiben muss. Gerade aufgrund der nach h. M. verfassungsrechtlich gebotenen Beschränkung auf die "Kleinfamilie" (statt aller vgl. Ipsen, Staatslehre II, § 7 Rz. 324, gegen Pieroth in J/P, Art. 6 GG Rz. 4) wird es eine ernste Debatte geben, ob die Versagung des erhöhten Freibetrages von 400.000 EUR für Enkelkinder (bei nicht vorverstorbenen Eltern) mit der Rspr. des BVerfG in Übereinklang steht. Jedenfalls wird ab 01.01.2009 (Tag des Inkrafttretens) ein durchschnittliches "Familiengebrauchsvermögen" nicht ohne Erbschaftsteuerbelastung auf die Enkelkinder (Freibetrag gem. § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG: 200.000 EUR) übertragen werden können.

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