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Im Verhältnis zur ErbSt tritt die Grunderwerbsteuer regelmäßig zurück, weil § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG die unter das ErbStG fallenden Grundstückserwerbe von Todes wegen und die Grundstücksschenkungen von der Besteuerung ausnimmt. Hierdurch soll eine Doppelbelastung vermieden werden. In diesem Sinne hat sich auch das BVerfG im Urteil vom 15.05.1984 (BStBl II 1984, 608) für eine Prävalenz der ErbSt ausgesprochen.

Von der GrESt-Befreiung nicht betroffen sind nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG abziehbare Auflagen bei Schenkungen unter Auflage sowie der entgeltliche Part bei einer gemischten Schenkung.

Die weiteren Kollisionsfälle werden in der Einzelkommentierung angesprochen, so z. B.

  • die Immobilie als Pflichtteilssurrogat (s. § 3 Rn. 294 ff.; vgl. Weinmann in Moench/Weinmann, Einf. Rn. 65)),
  • ein Immobilienkaufrechtsvermächtnis (s. § 3 Rn. 241 ff.; vgl. Weinmann, Einf. 66),
  • Nutzungs- und Duldungsauflagen, die an ein Grundstück gebunden sind ( vgl. Weinmann, Einf. Rn. 69),
  • die mittelbare Grundstücksschenkung (s. § 7 Rn. 159 ff.; vgl. Weinmann, Einf, Rn. 72 ).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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