Rz. 25

Das geltende Erbanfallsteuersystem ist in Kontinentaleuropa weit verbreitet, während der angelsächsische Rechtsraum vom Nachlasssteuersystem geprägt ist (vgl. nur Geck in K/E, Einl., 17 ff.; M/W, Einl., 8 f. sowie Crezelius, Berliner Steuergespräche, 2006, 2). Dieser Ansatz wird – als Ausfluss des Leistungsfähigkeitsgrundsatzes – zurzeit von niemandem in Frage gestellt. Konkrete Auswirkung des Bereicherungsgrundsatzes ist der Abzug der mit dem Erwerbsanfall verbundenen Aufwendungen. Zu dem Charakter einer Bereicherungsteuer passt aber nicht die Anordnung der Steuerschuldnerschaft für den Schenkungsteuerfall (§ 20 Abs. 1 ErbStG), die sich nur als Relikt aus der Charakterisierung der ErbSt als Verkehrsteuer begreifen lässt.

 

Rz. 26–29

vorläufig frei

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