Rz. 25

In den Fällen der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist seitens der Stiftung bzw. des Vereins eine Steuererklärung abzugeben. Hierfür regelt der durch das JStG 2020 neu eingeführte Absatz 4, dass das FA zuständig ist, welches sich bei sinngemäßer Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 AO ergibt. Dies ist somit das FA, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich diese nicht im Inland oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, ist auf den Sitz der Stiftung oder des Vereins abzustellen.

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