Rz. 24

Wie aus § 1 Abs. 2 ErbStG ersichtlich wird, sind die Steuerfolgen aus den unterschiedlichen Steuertatbeständen der Erbschaft und der Schenkung weitestgehend identisch (hierzu im Einzelnen s. § 1 Rn. 19 ff.). Nach der amtlichen Begründung (RT-Drs. Nr. 10 Anl. 5, 1905/06) soll damit ein Ausweichen des steuerpflichtigen Erwerbs von Todes wegen in einen steuerfreien Korridor der Schenkung verhindert werden. Während sich dieser Grundsatz als einfachgesetzliches Postulat aus § 1 ErbStG ableiten lässt, überraschen weitgehende Urteilspassagen aus den letzten Entscheidungen des BVerfG zum ErbStG (Beschluss vom 22.06.1995, NJW 1995, 2624, sowie vom 07.11.2006, DStR 2007, 235; ebenso der Beschluss des BVerfG vom 17.01.2014, DStR 2015, 31). In allen Fällen wird – wenngleich mit unterschiedlicher Zielrichtung – einseitig und bedenklich nur auf die Erbschaftsteuer abgestellt. Dies gilt sowohl für die Ableitung der verfassungsrechtlichen Schranken aus der Erbrechtsgarantie des Art. 14 GG (vgl. BVerfG-Beschluss 1965) als auch für das Petitum der einheitlichen finanziellen Leistungsfähigkeit wegen des (sic) einmaligen Erwerbsvorgangs (vgl. BVerfG vom 07.11.2006, a. a. O.). Man muss hier wohl an den Gesetzgeber (notfalls an die Verwaltung) appellieren, etwaige durch diesen einseitigen Erkenntnisprozess auftretende Sollbruchstellen zu reparieren.

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