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Die strenge Trennung in die beiden gegensätzlichen Formen der entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragung führt herkömmlich in der ersten Gruppe (entgeltliche Übertragung = Veräußerung, Sacheinlage) zu einem einkommensteuerbaren Vorgang, während die unentgeltlichen Übertragungsakte zwar im EStG erwähnt werden, aber nicht selten steuerneutral vonstattengehen (s. § 6 Abs. 3, § 6 Abs. 5 Satz 3, § 16 Abs. 3 EStG).

Die unentgeltliche Transaktion bleibt als Steuertatbestand dem ErbStG als freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) vorbehalten. Soweit der (steuer-)gesetzliche Ausgangspunkt. Wirtschaftliche Vorgaben und die kautelarjuristische Phantasie brachten es aber mit sich, dass immer häufiger teilentgeltliche Vermögenstransfers in das Blickfeld der steuerlichen Beurteilung rückten. Dies betrifft die (frühere) Fallgruppe der Schenkung unter Auflage, der gemischten Schenkung und vor allem die vorweggenommene Erbfolge. In diesen Fällen zeichnet sich je nach Standort sodann ein Paradigmenwechsel ab. Getreu der Zielsetzung der jeweiligen Einzelsteuer wird ein und derselbe Lebenssachverhalt (Beispiel: eine vorweggenommene Betriebsübertragung gegen Ausgleichszahlung der Geschwister) sowohl der Einkommensteuer als auch der Erbschaftsteuer unterworfen.

Dies führt im Anwendungsbereich des EStG zu einer teilentgeltlichen Veräußerung und im ErbStG zu einer teilunentgeltlichen Übertragung.

Bei der Ermittlung der jeweiligen Bemessungsgrundlage obliegt es sodann der jeweiligen Einzelsteuer, den ihr gebührenden Part (bei der Einkommensteuer den Entgeltsanteil und bei der Erbschaftsteuer die unentgeltliche Quote) zu definieren und der Besteuerung zu unterwerfen.

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