Rz. 225

Nachdem das ErbStG keine Definition des Begriffs "Ausbildung" anbietet, wird allgemein auf die ertragsteuerliche Sichtweise zurückgegriffen. Dabei wird der Begriff der (Berufs-)Ausbildung von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Dazu gehört z. B. die Ausbildung an Allgemeinwissen vermittelnden Schulen (Grund-, Realschulen, Gymnasien), eine praktische Ausbildung für einen künftigen Beruf aufgrund einer Lehre oder die Ausbildung an Fachschulen, Fachhochschulen und Universitäten. Zur Berufsausbildung zählen grundsätzlich alle (ernsthaften) Maßnahmen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, unabhängig davon, ob sie in einer Studien- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind oder ob sie über die Mindestvoraussetzungen für den gewählten Beruf hinausgehen.

Unter den Begriff der Ausbildung dürfte auch die berufliche Weiterbildung fallen, wobei jedoch die Bedürftigkeit des Erwerbers aufgrund der eigenen Einnahmen zu prüfen ist (s. Rn. 223).

Steuerfreie Zuwendungen zur Ausbildung können vielfältig sein, wie z. B. Lehrgangs- oder Studiengebühren, Lehrmaterial, Nachhilfeaufwendungen, Fahrtkosten oder Prüfungsgebühren.

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