(1) 1Die Steuer entsteht dadurch, daß Mineralöl aus dem Steuerlager entfernt wird, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 anschließt, oder daß es zur Verwendung innerhalb des Steuerlagers entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr). 2Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers.

 

(1a)[1] 1Anstelle des Steuerlagerinhabers wird der Einlagerer nach § 7a für das von ihm oder auf seine Veranlassung aus dem Steuerlager entfernte Mineralöl Steuerschuldner. 2Bestehen Zweifel an der Zuordnung der Entnahme, so ist der Steuerlagerinhaber Steuerschuldner.

 

(2) 1Wird Mineralöl ohne Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung. 2Steuerschuldner ist der Hersteller.

 

(3) 1Für Erdgas entsteht die Steuer dadurch, daß es aus dem Gasgewinnungsbetrieb oder dem Gaslager entfernt wird, ohne daß sich ein Versand in einen Gasgewinnungsbetrieb oder ein Gaslager oder ein Verbringen aus dem Steuergebiet anschließt, oder daß es zur Verwendung im Gasgewinnungsbetrieb oder Gaslager entnommen wird. 2Steuerschuldner ist der Inhaber des Gasgewinnungsbetriebes oder des Gaslagers. 3Wird Erdgas ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 3 hergestellt, gilt Absatz 2 sinngemäß.

 

(4) 1Ist für Mineralöle nach § 1 Abs. 3 oder Waren nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung des Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, daß die Mineralöle oder die Waren zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff entnommen, abgegeben oder als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden. 2Steuerschuldner ist derjenige, der die Mineralöle oder die Waren entnimmt, abgibt oder verwendet. 3Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. 4Satz 1 gilt nicht für Mineralöle oder Waren, die bei Vermischungen entstehen, die auf Grund der nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc erlassenen Rechtsverordnung nicht als Mineralölherstellung gelten.

[1] Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 30.07.2002.

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