(1) Einlagerer ist, wem nach Absatz 2 die Erlaubnis erteilt worden ist, Mineralöl im Mineralöllager eines anderen einzulagern.

 

(2[2]) 1Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die Einlagerung durch den Einlagerer dem Großhandel oder dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller dient und der Einlagerer das eingelagerte Mineralöl im eigenen Namen vertreibt. 2§ 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn Mineralöle ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken entnommen werden sollen.

[1] § 7a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 30.07.2002.
[2] Fortgeltung bis 31.12.2006 nach § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 oder Abs. 4 oder § 11 Abs. 4 des Energiesteuergesetzes.

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