(1) 1Die Steuer wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 [1] auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet
1. |
für nachweislich versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, ausgenommen Erdgas, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist, |
2. |
für den Kohlenwasserstoffanteil in Gemischen aus versteuerten, nicht gebrauchten Mineralölen und anderen Stoffen, wenn aus diesen Gemischen im Steuerlager Mineralöle zurückgewonnen oder wenn sie zu steuerfreien Zwecken nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 verwendet werden, |
3. |
für nachweislich versteuertes Erdgas, das in einen Gasgewinnungsbetrieb oder ein Gaslager aufgenommen worden ist, |
4. |
für nachweislich versteuerte Schweröle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie für nachweislich versteuerte Erdgase, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, die zu den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 begünstigten Zwecken verwendet worden sind, |
4a. |
für Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie für Erdgase, Flüssiggase[2] [Bis 31.12.2002: Flüssiggase, Erdgase] Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2, die nachweislich in Höhe der am[3] [Bis 31.12.2002: den jeweils am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. November 2001, 1. Januar 2002 oder ] 1. Januar 2003 geltenden Steuersätze des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 4 oder des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 versteuert worden sind [Bis 31.12.2002: oder für die jeweils am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. November 2001, 1. Januar 2002 oder 1. Januar 2003 eine Nachsteuer nach § 35 entstanden ist] [4], und die
verwendet worden sind, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt, |
5. |
[6]für Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie für Erdgase, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich in Höhe der am 1. Januar 2003 geltenden Steuersätze des § 3 versteuert worden sind, und die
verwendet worden sind. |
Vom 01.04.1999 bis 31.12.2002:
5. |
für Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie für Erdgase, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach den ab dem 1. April 1999 geltenden Steuersätzen des § 3 versteuert worden sind oder für die am 1. April 1999 eine Nachsteuer nach § 35 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378) entstanden ist sowie für Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, die nachweislich nach dem ab dem 1. Januar 2000 geltenden Steuersatz des § 3 versteuert worden sind, und die
verwendet worden sind. |
2Satz 1 gilt nicht für die Steuer nach § 26 Abs. 6.
(2) Erlaß-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist
1. |
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Inhaber des Steuerlagers, des Gasgewinnungsbetriebs oder des Gaslagers, |
2. |
im übrigen derjenige, der das Mineralöl verwe... |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen