(1) Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, darf unter Steueraussetzung

 

1.

von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen,

 

2.

aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht,

 

3.

durch das Steuergebiet befördert werden.

 

(1a) 1Wird Mineralöl nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5, ausgenommen Erdgas, nach Absatz 1 bezogen, verbracht oder befördert, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden. 2Dies gilt für Mineralöl der Unterpositionen 2740 0021, 2710 0025 und 2710 0059 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit es als lose Ware bezogen, verbracht oder befördert wird.

 

(1b) 1Wird Mineralöl nach Absatz 1a in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht (Absatz 1 Nr. 2), hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Sicherheit zu leisten. 2Die Sicherheit muß in allen Mitgliedstaaten gültig sein. 3Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, daß an Stelle des Inhabers des Steuerlagers der Beförderer oder der Eigentümer des Mineralöls die Sicherheit leistet. 4Wird das Mineralöl auf dem Seewege oder durch feste Rohrleitungen verbracht, kann der Inhaber des Steuerlagers von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts nicht gefährdet erscheinen.

 

(2) 1Berechtigte Empfänger sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3 die Zulassung erteilt worden ist, Mineralöl unter Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken

 

1.

nicht nur gelegentlich oder

 

2.

im Einzelfall

zu beziehen. 2Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

 

(3[1]) 1Die Zulassung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. 2Vor der Erteilung ist Sicherheit für die voraussichtlich während zweier Monate entstehende Steuer zu leisten. 3Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. 4Im Falle von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Zulassung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. 5Die Voraussetzungen der Sätze 1, 2 und 4 gelten nicht für die Zulassung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts. 6Ist ein Beauftragter zugelassen worden (Absatz 7) oder ist im Falle von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 der berechtigte Empfänger zugleich Inhaber eines Steuerlagers für die gleiche Mineralölart, kann von einer Sicherheitsleistung nach Satz 2 oder 4 abgesehen werden, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind.

 

(4) Das Mineralöl ist unverzüglich

 

1.

vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder

 

2.

vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. 2Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.

 

(5) 1Die Steuer entsteht für Mineralöl, das in den Betrieb eines berechtigten Empfängers aufgenommen wird, mit der Aufnahme in den Betrieb. 2Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger.

 

(6) 1Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des nächsten Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2Die Steuer ist spätestens am zehnten Tag des zweiten Monats nach der Entstehung zu entrichten. 3Satz 2 gilt nicht für Steuern, die im November entstehen. 4Diese Steuern sind spätestens am 27. Dezember zu entrichten.

 

(7) 1Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige Person unter Widerrufsvorbehalt als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. 2Vor der Erteilung der Zulassung ist Sicherheit in der nach Absatz 3 Satz 2 oder 4 vorgeschriebenen Höhe zu leisten. 3Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. 4Der Beauftragte wird neben dem berechtigten Empfänger Steuerschuldner.

[1] Fortgeltung bis 31.12.2006 nach § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 oder Abs. 4 oder § 11 Abs. 4 des Energiesteuergesetzes.

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