Die Verwendung und die Verteilung von steuerbegünstigtem Mineralöl oder das Verbringen aus dem Steuergebiet ist in den nachstehenden Fällen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt:

Nr. a) Art des Mineralöls Begünstigung Voraussetzungen

 

b) Personenkreis

 

 

 

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1 a) Gase

 

 

1.1 a) Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe Verteilung und Verwendung zur Eichung von Heizkesseln oder zu Labor- und ähnlichen Zwecken Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergebenden Rechnungen, Lieferscheine oder Lieferverträge mit folgendem Hinweis zu versehen:

 

b) Verteiler, Verwender "Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden."
1.1.1 a) Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes Verteilung und Verwendung als Kraftstoff zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes Die Gase müssen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes oder nach § 24 Abs. 1a ermäßigt versteuert sein.

 

b) Verteiler, Verwender
1.1.2.1 a) Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes Verteilung zu Zwecken, die nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 des Gesetzes begünstigt sind Die Gase müssen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein.

 

b) Verteiler Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine oder Lieferverträge mit folgendem Hinweis zu versehen:

 

 

 

 

›Steuerbegünstigtes Mineralöl ! Darf nicht zum Antrieb von Motoren verwendet werden, außer zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die ausschließlich

 

 

 

 

a) (vorbehaltlich einer Erlaubnis nach § 19 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung) der gekoppelten Erzeugung von Wärme und Kraft (Kraft-Wärme-Kopplung) oder

 

 

 

 

b) der Abdeckung von Spitzenlasten in der öffentlichen Stromversorgung oder

 

 

 

 

c) dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung oder

 

 

 

 

d) (befristet bis 31.12.2004) der Strom- oder Wärmeerzeugung oder

 

 

 

 

e) der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung (Notstromaggregat)

 

 

 

 

dienen.

Jede andere motorische Verwendung hat steuer- und strafrechtliche Folgen!‹
1.1.2.2 a) wie Nummer 1.1.2.1 Verwendung zu Zwecken, die nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 des Gesetzes begünstigt sind Die Gase müssen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein.

 

b) Verwender
1.1.3 a) Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes, die als Entlösungsgase bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung anfallen Verwendung zur Stromerzeugung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes Die Gase müssen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein.

 

b) Verwender
1.2 a) Gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes und Mineralöle nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes Verteilung und Verwendung zu Zwecken, die nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes begünstigt sind Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine oder Lieferverträge mit folgendem Hinweis zu versehen:

 

b) Verteiler, Verwender ›Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht zum Antrieb von Motoren verwendet werden, außer zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die ausschließlich

 

 

 

 

a) der Strom- oder Wärmeerzeugung oder

 

 

 

 

b) dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung

 

 

 

 

dienen.

 

 

 

 

Jede andere motorische Verwendung hat steuer- und strafrechtliche Folgen!‹
1.3 a) Flüssiggase

 

 

1.3.1.1 a) wie Nummer 1.3 Verteilung und Verwendung als Kraftstoff unvermischt mit anderen Mineralölen zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes Das Flüssiggas muss nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes ermäßigt versteuert sein.

 

b) Verteiler, Verwender
1.3.1.2 a) wie Nummer 1.3 Verteilung und Verwendung als Kraftstoff unvermischt mit anderen Mineralölen zum Antrieb von Verbrennungsmotoren nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes Das Flüssiggas muss nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes ermäßigt versteuert sein.

 

b) Verteiler, Verwender
1.3.2.1 a) wie Nummer 1.3 Verteilung zu Zwecken, die nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 des Gesetzes begünstigt sind

Das Flüssiggas muss nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein.

Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine oder Lieferverträge mit folgendem Hinweis zu versehen:

›Steuerbegünstigte...

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