(1) 1Wird Mineralöl unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager an ein anderes Steuerlager im Steuergebiet abgegeben, hat es der Versender vorbehaltlich des Absatzes 1a mit einer Versendungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unverzüglich dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt anzumelden. 2Das Hauptzollamt kann an Stelle des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks eine andere Anmeldung zulassen, wenn diese die in dem Vordruck vorgesehenen Angaben enthält. 3Bei wiederholten Versendungen zwischen demselben Versender und Empfänger kann das Hauptzollamt zulassen, dass die Lieferungen eines Monats in einer Versendungsanmeldung oder einer an ihrer Stelle zugelassenen anderen Anmeldung zusammengefaßt werden. 4Bei Versendungen zwischen Betriebstätten desselben Unternehmens oder bei Versendungen von Flüssiggasen, leichtem Heizöl (§ 1 Abs. 1 der Heizölkennzeichnungsverordnung) oder Mineralöl nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 des Gesetzes oder § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes kann das Hauptzollamt auf die Übersendung von Anmeldungen jeder Art verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

 

(1a) 1Soll Mineralöl nach § 14 Abs. 1a des Gesetzes im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren (§ 29 Abs. 1 Satz 1) über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden, hat der Versender das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (Abl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung[1], vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. 2Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. 3Der Beförderer hat das begleitende Verwaltungsdokument bei der Beförderung des Mineralöls mitzuführen.

 

(1b) Für den Versand nach Absatz 1a hat der Versender Sicherheit (§ 29) zu leisten (§ 14 Abs. 2 des Gesetzes).

 

(2) Der Versender hat das unter Steueraussetzung abgegebene Mineralöl unverzüglich in das Mineralölherstellungs-, -lagerbuch oder die an ihrer Stelle zugelassenen steuerlichen Anschreibungen einzutragen.

 

(3) 1Der Empfänger hat das unter Steueraussetzung bezogene Mineralöl nach der Aufnahme in sein Steuerlager unverzüglich in das Mineralölherstellungs- oder -lagerbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen steuerlichen Anschreibungen einzutragen.2 Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass der Empfänger Mineralöl unter Steueraussetzung nur durch Inbesitznahme in sein Steuerlager aufnimmt, wenn das Mineralöl an Personen weitergegeben wird, die zum Bezug

 

1.

von Mineralöl unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager des Steuergebiets,

 

2.

von steuerfreiem Mineralöl oder

 

3.

von nach § 3 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes versteuertem Mineralöl

berechtigt sind. 3In den Fällen der Nummer 1 und 2 gilt die Inbesitznahme des Mineralöls durch den Empfänger, im Falle der Nummer 3 gilt die Inbesitznahme durch den Berechtigten als Entfernung aus dem Steuerlager (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes).

 

(4) Für Mineralöllager ohne Lagerstätten (§ 12a) gilt die Inbesitznahme des Mineralöls durch den Empfänger als Aufnahme in das Steuerlager und die Inbesitznahme durch denjenigen, an den die Mineralöle abgegeben werden, als Entfernung aus dem Steuerlager.

[1] Eingefügt durch Vierte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen. Anzuwenden ab 01.01.2002.

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