§§ 1 - 1a Zu den §§ 1 bis 3 und zu § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe g des Gesetzes

§ 1 Begriffsbestimmungen

 

(1) Als Flüssiggase im Sinne des Gesetzes gelten die Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 1900 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes).

 

(2) Als Mineralöl im Sinne des Gesetzes gelten nicht

1.[1]

 

1.

Waren aus nachwachsenden Rohstoffen mit einem Gehalt an Kohlenwasserstoffen von nicht mehr als drei Volumenprozenten, die zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff[2] [Bis 05.09.2002: Kraftstoff] bestimmt sind,

 

2.

Waren der Unterpositionen 2707 9991, 2707 9999 und der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur, die zur Verwendung als Heizstoff bestimmt sind, wenn sie folgende Merkmale aufweisen:

 

a)

Erstarrungspunkt nach ASTM D 938 von 30 °C und darüber,

 

b)

Dichte von 0,942 kg/l und darüber bei 70 °C und

 

c)

Nadelpenetration nach ASTM D 5 unter 400 bei 25 °C,

 

3.

Waren der Unterposition 2714 9000 der Kombinierten Nomenklatur, die zur Verwendung als Heizstoff bestimmt sind.

 

(3)[3] 1Der Antragsteller hat für die Steuerbegünstigung nach § 2a des Gesetzes Art und Menge des Biokraft- oder Bioheizstoffes nachzuweisen. 2An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. 3Insbesondere muss bei nicht in der Bundesrepublik Deutschland hergestelltem Bioethanol die Herstellung von der im Herstellungsland zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen deutschen Behörde kontrolliert werden. 4Für alle für den deutschen Markt bestimmten Erzeugnisse hat die zuständige Behörde des Herstellungslandes eine Herstellerbescheinigung auszustellen, die dem zuständigen Hauptzollamt auf Verlangen vorzulegen ist.

[1] Nr. 1 aufgehoben durch Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003). Art. 25 Abs. 7. Anzuwenden bis 31.12.2003.
[2] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung und der Heizölkennzeichnungsverordnung. Anzuwenden ab 06.09.2002.
[3] Abs. 3 angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003). Art. 25 Abs. 7. Anzuwenden ab 01.01.2004.

§ 1a Kennzeichnung von Heizöladditiven

1Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass Heizöladditive nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 des Gesetzes, die nach dem Steuersatz des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes versteuert werden sollen, abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 des Gesetzes nicht gekennzeichnet werden, wenn nach den Umständen eine Verwendung der Additive als Kraftstoff oder zur Herstellung oder Verbesserung von Kraftstoff nicht anzunehmen ist. 2Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen § 120 der Abgabenordnung) versehen werden.

§§ 2 - 7 Zu den §§ 6 und 31 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a und b des Gesetzes

§ 2 Mineralölherstellung

 

(1) 1Mineralölherstellung im Sinne des Gesetzes ist vorbehaltlich des Absatzes 4 die Herstellung von

 

1.

Kraftstoffen,

 

2.

Heizstoffen oder

 

3.

anderen Mineralölen als Kraft oder Heizstoffen, ausgenommen Mineralöle der Position 2710 mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien unter 95 Gewichtshundertteilen und Mineralöle der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur.

2Dies gilt auch in einem Verfahren nach Artikel 82 oder 84 des Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302 S. 1, berichtigt im ABl. EG 1993 Nr. L 79 S. 84).

 

(2) Als Gewinnen gilt auch das Bestimmen von Waren nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff, ausgenommen Waren nach § 1 Abs. 2.

 

(3) Als Bearbeiten gilt auch das Mischen von Mineralöl mit anderen Stoffen, wenn das Gemisch ein Mineralöl ist, es sei denn, das Mischen erfolgt in einem Mineralöllager (§ 7 des Gesetzes) oder bei der Verwendung von steuerfreiem Mineralöl nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes.

 

(4) Für Betriebe, die nicht schon aus einem anderen Grunde Mineralölherstellungsbetriebe sind, gelten nicht als Mineralölherstellung

 

1.

[1]das Mischen von Mineralölen

 

a)

miteinander, ausgenommen das Mischen von Biokraft- oder Bioheizstoffen nach § 2a des Gesetzes mit anderen Mineralölen, oder

 

b)

mit anderen Stoffen

aa)

zur Herstellung von Zweitaktergemischen,

bb)

zum Kennzeichnen von Mineralölen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes,

oder

 

c)

mit Wasser,

Bis 31.12.2003:

1.

das Mischen von Mineralölen

a)

miteinander oder

b)

mit anderen Stoffen

aa)

zur Herstellung von Zweitaktergemischen oder

bb)

zum Kennzeichnen von Mineralölen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes,

 

2.

[2]das Mischen von Biokraft- oder Bioheizstoffen nach § 2a des Gesetzes mit anderen Mineralölen,

 

a)

durch den Endverwender zum Eigenverbrauch,

 

b)

bei der Abgabe aus einem Transportmittel; § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 und § 10 Abs. 1 der Heizölkennzeichnungsverordnung gelten sinngemäß,

Bis 31.12.2003:

2.

das Mischen von Mineralöl mit Waren aus nachwachsenden Rohstoffen, die kein Mineralöl im Sinne des Gesetzes sind,

a)

beim Befüllen von Hauptbehältern aller Arten von Fahrzeugen, Maschinen und Anlagen, in denen Kraft- oder Heizstoffe verwendet werden[3] [Bis 05.09.2002: von Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten, land- und f...

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