Einführung

(1) Die Lohnsteuer-Richtlinien 1996 enthalten im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die Finanzbehörden Weisungen zur Auslegung des Einkommensteuergesetzes und seiner Durchführungsverordnungen sowie Weisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.

(2) Die Lohnsteuer-Richtlinien 1996 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, welche nach dem 31. Dezember 1995 enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1995 zufließen. Die obersten Finanzbehörden der Länder können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die in den Lohnsteuer-Richtlinien festgelegten Höchst- und Pauschbeträge ändern, wenn eine Anpassung an neue Rechtsvorschriften oder an die wirtschaftliche Entwicklung geboten ist.[1]

[1] Die Lohnsteuer-Richtlinien 1993 vom 7. Oktober 1992 (Bundessteuerblatt I Sondernummer 3/1992) werden aufgehoben. Sie sind mit den Abweichungen, die sich aus der Änderung von Rechtsvorschriften für die Zeit bis 31. Dezember 1995 ergeben, letztmals weiter anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Januar 1996 enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 1996 zufließen (Artikel 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug von Arbeitslohn).

1. Einkommensteuerpflicht

1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 2 EStG sind insbesondere von der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland entsandte deutsche Staatsangehörige, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sind - einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen -, soweit die Voraussetzung des§ 1 Abs. 2 EStG erfüllt ist. 2Für einen ausländischen Ehegatten gilt dies auch, wenn er die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates besitzt.

2. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der festzusetzenden Einkommensteuer

Zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der festzusetzenden Einkommensteuer wird auf R 3 und R 4 EStR hingewiesen.

3. (weggefallen)

4. Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz ( § 3 Nr. 2 EStG )

 

(1) 1Steuerfrei ist das Arbeitslosengeld im Sinne des § 100 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes - AFG -. 2Dazu gehört auch das Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 4 Satz 1 AFG. 3Etwaige spätere Zahlungen des Arbeitgebers an das Arbeitsamt auf Grund des gesetzlichen Forderungsübergangs (§ 115 SGB X) sind ebenfalls steuerfrei, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers das Konkursverfahren eröffnet worden ist oder einer der Fälle des § 141 b Abs. 3 AFG vorliegt. 4Zahlungen des Arbeitgebers, die die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht erfüllen, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn (BFH-Urteil vom 16.3. 1993 - BStBl II S. 507); in diesen Fällen ist Abschnitt 119 Abs. 6 zu beachten. 5Hat das Arbeitsamt in den Fällen des § 117 Abs. 4 Satz 1 AFG zunächst Arbeitslosengeld gezahlt und zahlt der Arbeitnehmer dieses auf Grund von § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG dem Arbeitsamt zurück, so bleibt die Rückzahlung mit Ausnahme des Progressionsvorbehalts (vgl. Abschnitt 91 Abs. 4) ohne steuerliche Auswirkung (§ 3 c EStG ); der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nachgezahlte Arbeitslohn ist grundsätzlich steuerpflichtig.

 

(2) Steuerfrei sind außerdem das Konkursausfallgeld § 141 a AFG) und Leistungen des Konkursverwalters oder des ehemaligen Arbeitgebers auf Grund von § 141 m Abs. 1 AFG an das Arbeitsamt oder aufgrund von § 141 n Abs. 2 AFG an die Einzugsstelle.

 

(3) Zu den steuerfreien Leistungen nach dem AFG gehört auch das Wintergeld, das zur Abgeltung der witterungsbedingten Mehraufwendungen bei Arbeit in der witterungsungünstigen Jahreszeit gezahlt wird § 80 AFG ).

5. Kapitalabfindungen auf Grund der Beamten-(Pensions-)gesetze ( § 3 Nr. 3 EStG )

Zu den Kapitalabfindungen auf Grund der Beamten-(Pensions-)gesetze, die nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfrei sind, gehören z. B.:

 

1.

Ausgleichszahlungen nach § 48 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes -BeamtVG -,

 

2.

Kapitalabfindungen nach den §§ 28 bis 35, die Ausgleichszahlung nach § 38 Abs. 1 und der einmalige Betrag nach § 77 des Soldatenversorgungsgesetzes,

 

3.

Kapitalabfindungen nach den §§ 43 bis 46 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen,

 

4.

Witwenabfindungen nach § 21 BeamtVG,

 

5.

einmalige Unfallentschädigungen nach § 43 BeamtVG.

6. Überlassung von Dienstkleidung und andere Leistungen an bestimmte Angehörige des öffentlichen Dienstes ( § 3 Nr. 4 EStG )

1Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 4 Buchstaben a und b EStG gilt für sämtliche Dienstbekleidungsstücke, die die Angehörigen der genannten Berufsgruppen nach den jeweils maßgebenden Dienstbekleidungsvorschriften zu tragen verpflichtet sind. 2Zu den Angehörigen der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes im Sinne des § 3 Nr. 4 EStG gehören nicht die Zivilbediensteten.

7. Geld- und Sachbezüge an Wehrpflichtige und Zivildienstleistende ( § 3 Nr. 5 EStG )

1Zu den Geldbezügen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes gehören neben dem Wehrsold die besondere Zuwendung, das Dienstgeld und das Entlassungsgeld. 2Nach § 35 des Zivildienstgesetzes stehen den Zivildienstleistenden die gleichen Geld- und Sachbezüge zu wie einem Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. 3Bei Zivildienstleistenden, denen keine dienstliche Unterkunft zugewiesen werden kann und deshalb "Heimschlaferlaubnis"erteilt wird, gehört auch das anstelle der Unterkunftsgest...

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