Allgemeines

 

(1) 1Bei den nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Bezügen handelt es sich ausnahmslos um Lohn- oder Einkommensersatzleistungen. 2Leistungen nach der Berufskrankheitenverordnung sind keine Lohnersatzleistungen im Sinne des § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG; sie unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.

 

(2) 1In den Progressionsvorbehalt sind die Lohn- und Einkommensersatzleistungen mit den Beträgen einzubeziehen, die als Leistungsbeträge nach den einschlägigen Leistungsgesetzen festgestellt werden. 2Kürzungen dieser Leistungsbeträge, die sich im Fall der Abtretung oder durch den Abzug von Versichertenanteilen an den Beiträgen zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und ggf. zur Krankenversicherung ergeben, bleiben unberücksichtigt. 3Der bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht ausgeschöpfte Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist auch von Einkommensersatzleistungen abzuziehen.

Berechnung des besonderen Steuersatzes

 

(3) Die rechnerische Ermittlung des besonderen Steuersatzes und dessen Anwendung auf das zu versteuernde Einkommen wird in den folgenden Beispielen dargestellt:

Beispiele:

(nach der Einkommensteuer-Splittingtabelle für 1995)

Fall A B
zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG ) 40 000 DM 40 000 DM
     

Fall A: Arbeitslosengeld 10 000 DM

oder

Fall B zurückgezahltes Arbeitslosengeld 2 000 DM.
   
     
für die Berechnung des Steuersatzes maßgebendes zu versteuerndes Einkommen 50 000 DM 38 000 DM
Abrundung auf den Eingangsbetrag der Tabellenstufe 49 896 DM 37 908 DM
Steuer nach der Splittingtabelle 8 208 DM 5 426 DM
durchschnittlicher Steuersatz (bezogen auf 49 896 DM oder 37 908 DM) 16,4502 v.H. 14,3136 v.H.
Die Anwendung des durchschnittlichen Steuersatzes auf das - auf den Eingangsbetrag der Tabellenstufe abgerundete - zu versteuernde Einkommen (39 960 DM) ergibt als Steuer 6 573 DM 5 719 DM.

Rückzahlung von Lohn- oder Einkommensersatzleistungen

 

(4) 1Werden die in § 32 b Abs. 1 Nr. 1 EStG bezeichneten Lohn- oder Einkommensersatzleistungen zurückgezahlt, so sind sie von den im selben Kalenderjahr bezogenen Leistungsbeträgen abzusetzen, unabhängig davon, ob die zurückgezahlten Beträge im Jahr ihres Bezugs dem Progressionsvorbehalt unterlegen haben. 2Ergibt sich durch die Absetzung ein negativer Betrag, weil die Rückzahlungen höher sind als die im selben Jahr empfangenen Beträge oder weil den zurückgezahlten keine empfangenen Beträge gegenüberstehen, so ist auch der negative Betrag bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32 b EStG zu berücksichtigen (negativer Progressionsvorbehalt). 3Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine Bedenken, zurückgezahlte Beträge dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem der Rückforderungsbescheid ausgestellt worden ist. 4Das gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer beantragt, die zurückgezahlten Beträge dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem sie tatsächlich abgeflossen sind. 5In diesem Fall hat er den Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses anhand von Unterlagen, z. B. Aufhebungs-/Erstattungsbescheide oder Zahlungsbelege, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

Rückwirkender Wegfall von Lohn- oder Einkommensersatzleistungen

 

(5) 1Fällt wegen der rückwirkenden Zubilligung einer Rente der Anspruch auf Krankengeld rückwirkend ganz oder teilweise weg, ist dies steuerlich wie folgt zu behandeln:

 

1.

1Soweit der Krankenkasse ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X gegenüber dem Rentenversicherungsträger zusteht, ist das bisher gezahlte Krankengeld als Rentenzahlung anzusehen und als Leibrente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG mit dem Ertragsanteil der Besteuerung zu unterwerfen. 2Das Krankengeld unterliegt insoweit nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG .

 

2.

1Gezahlte und die Rentenleistung übersteigende Krankengeldbeträge im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V sind als Krankengeld nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG steuerfrei; § 32 b EStG ist anzuwenden. 2Entsprechendes gilt für das Krankengeld, das vom Empfänger infolge rückwirkender Zubilligung einer Rente aus einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung nach § 50 Abs. 1 Satz 3 SGB V an die Krankenkasse zurückzuzahlen ist.

 

3.

Soweit die nachträgliche Feststellung des Rentenanspruchs auf Zeiträume zurückwirkt, für die Steuerbescheide bereits ergangen sind, sind diese Steuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.

2Nummern 1 bis 3 gelten sinngemäß, soweit wegen der rückwirkenden Zubilligung einer Rente der Bundesanstalt für Arbeit gegenüber dem Rentenversicherungsträger ein Anspruch auf Erstattung der nach dem Arbeitsförderungsgesetz gezahlten Leistungen zusteht.

Fehlende Lohn- oder Einkommensersatzleistungen

 

(6) 1Hat ein Arbeitnehmer trotz Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld oder keine Arbeitslosenhilfe erhalten, weil ein entsprechender Antrag abgelehnt worden ist, so kann dies durch die Vorlage des Ablehnungsbescheids nachgewiesen werden; hat der Arbeitnehmer keinen Antrag gestellt, so kann dies durch die Vorlage der vom...

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