(1) 1Für die Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG gilt folgendes:

 

1.

§ 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG kann von allen Unternehmensformen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und anderen Körperschaften) in Anspruch genommen werden.

 

2.

1Die Tätigkeit des Unternehmens muß sich beschränken auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes, auf die Betreuung von Wohnungsbauten sowie auf die Errichtung und Veräußerung von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen. 2Zum Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gehören grundsätzlich nicht Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind. 3Zum Grundbesitz gehören jedoch Grundstücksteile, die nur wegen der Eigenart ihrer Nutzung durch den Mieter Betriebsvorrichtungen sind. 4Vgl. das BFH-Urteil vom 22.6.1977 (BStBl. II S. 778). 5Die erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn das Unternehmen erst im Laufe des Erhebungszeitraums von der gewerblichen zur vermögensverwaltenden Tätigkeit übergegangen ist. 6Vgl. das BFH-Urteil vom 29.3.1973 (BStBl. II S. 563). 7Sie ist auch nicht anzuwenden auf solche Unternehmen, bei denen die Grundstücksverwaltung über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht und gewerblichen Charakter annimmt, wie in den Fällen der aus einer Betriebsaufspaltung hervorgegangenen Besitzgesellschaft. 8Vgl. die BFH-Urteile vom 29.3.1973 (BStBl. II S. 686) und vom 28.6.1973 (BStBl. II S. 688). 9Gleiches gilt, wenn ein Grundstücksverwaltungsunternehmen in einem Umfang Grundstücke erwirbt und veräußert, der diesem Tätigkeitsbereich gewerblichen Charakter verleiht. 10Ob eine solche Tätigkeit vorliegt, ist nicht nach den Verhältnissen eines einzigen Erhebungszeitraums, sondern nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eines mehrjährigen Zeitraums zu beurteilen. 11Vgl. das BFH-Urteil vom 9.10.1974 (BStBl. 1975 II S. 44). 12Ein gelegentlicher Grundstücksverkauf stellt dagegen die ausschließliche Tätigkeit als Grundstücksverwaltungsgesellschaft nicht in Frage, weil solche geringen Vermögensbewegungen noch zum Bereich der Grundstücksverwaltung gehören. 13Vgl. das BFH-Urteil vom 24.2.1971 (BStBl. II S. 338). 14Das gilt auch für sonstige der Grundstücksverwaltung dienende Nebentätigkeiten. 15Diese Nebentätigkeiten stehen der erweiterten Kürzung z. B. dann nicht entgegen, wenn sie erforderlich sind, um für die Grundstücksverwaltung und -nutzung benötigte Kredite zu beschaffen. 16Vgl. das BFH-Urteil vom 23.7.1969 (BStBl. II S. 664). 17Entsprechendes gilt, wenn durch einen Brennstoffeinkauf im großen zugleich für andere gleichartige Unternehmen die eigene Grundstücksverwaltung verbilligt werden soll, es sei denn, der Brennstoffhandel stellt für sich gesehen eine gewerbliche Tätigkeit dar. 18Vgl. das BFH-Urteil vom 27.4.1977 (BStBl. II S. 776). 19Die Anwendung der Kürzungsvorschrift ist auch nicht zu versagen. wenn das Unternehmen sich an der gemeinschaftlichen Verwaltung eines Grundstücks beteiligt, dessen Miteigentümer es zu 2/3-Anteilen ist. 20Vgl. das BFH-Urteil vom 9.2.1966 (BStBl. III S. 253). 21Als Betreuung von Wohnungsbauten ist die Verwaltung bereits fertiggestellter fremder Gebäude nur anzusehen, wenn diese Gebäude von dem verwaltenden Unternehmen selbst errichtet worden sind. 22Vgl. das BFH-Urteil vom 30.7.1969 (BStBl. II S. 629).

 

3.

1Neben der Verwaltung eigenen Grundbesitzes kann eigenes Kapitalvermögen verwaltet und genutzt werden. 2Die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens darf jedoch für sich betrachtet keine ihrer Natur nach gewerbliche Tätigkeit darstellen. 3Zum "eigenen"Kapitalvermögen können auch von dritter Seite beschaffte Gelder gehören. 4Vgl. das BFH-Urteil vom 3.8.1972 (BStBl. II S. 799).

 

4.

Wird in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert, so ist dies unschädlich, wenn das Gebäude zu mehr als 66 2/3 v. H. Wohnzwecken dient.

 

5.

1Die Kürzung umfaßt nur den Teil des Gewerbeertrags des Grundstücksunternehmens, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. 2Veräußert ein Unternehmen, das die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllt, Grundbesitz, ist auch der bei der Veräußerung erzielte Gewinn gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu kürzen. 3Vgl. das BFH-Urteil vom 29.4.1987 (BStBl. II S. 603). 4Betreut das Unternehmen auch Wohnungsbauten oder veräußert es auch Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen, so ist Voraussetzung für die erweiterte Kürzung, daß der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird.

5Grundstücksunternehmen, die die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllen, z. B. nachhaltig andere Gebäude als Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen veräußern, können nur die Kürzung ...

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