Das zu versteuernde Einkommen ist wie folgt zu ermitteln:

1   Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten
2 + nachzuversteuernder Betrag § 10 a EStG)
3 + Hinzurechnungsbetrag § 2 a Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 EStG, § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Auslandsinvestitionsgesetz)
4 - ausländische Verluste bei DBA § 2 a Abs. 3 Satz 1 EStG)
5 = Summe der Einkünfte
6 - Altersentlastungsbetrag § 24 a EStG)
7 - Abzug für Land- und Forstwirte § 13 Abs. 3 EStG)
8 = Gesamtbetrag der Einkünfte § 2 Abs. 3 EStG)
9 - Sonderausgaben §§ 10, 10 b, 10 c EStG)
10 - außergewöhnliche Belastungen §§ 33 bis 33 c EStG)
11 - Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter §§ 10e bis 10i, 52 Abs. 21 Sätze 4 bis 7 EStG und § 7 Fördg)
12 - Verlustabzug §§ 10 d, 2 a Abs. 3 Satz 2 EStG)
13 + zuzurechnendes Einkommen gemäß § 15 Abs. 1 AStG
14 = Einkommen § 2 Abs. 4 EStG)
15 - Kinderfreibetrag §§ 31, 32 Abs. 6 EStG)
16 - Haushaltsfreibetrag § 32 Abs. 7 EStG)
17 - Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV
18 = zu versteuerndes Einkommen § 2 Abs. 5 EStG).

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