(1) Das nicht nach den Artikeln 5 bis 7 zu behandelnde Vermögen kann nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte.

 

(2) 1Ungeachtet der Artikel 5 bis 7 und Absatz 1 dieses Artikels kann das Nachlaßvermögen nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in der Bundesrepublik Deutschland über eine ständige Wohnstätte verfügte oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 2Die nach dem Abkommen in der Schweiz zulässige Besteuerung bleibt unberührt. 3Die Artikel 4 Absatz 5 und 10 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden. 4Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn im Zeitpunkt des Todes des Erblassers dieser und der Erwerber schweizerische Staatsangehörige waren.

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