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Beschränkte Erbschaft-/Schenkungsteuerpflicht liegt vor, wenn weder der Erblasser/Schenker noch der Zuwendungsempfänger Steuerinländer i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist. Die Steuerpflicht betrifft dann gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nur das Inlandsvermögen gem. § 121 BewG, welches übertragen wird. Zum Inlandsvermögen gem. § 121 BewG zählen:

  1. inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen;
  2. inländisches Grundvermögen;
  3. inländisches Betriebsvermögen, d. h. Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist;
  4. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Gesellschafter entweder allein oder zusammen mit anderen ihm nahestehenden Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG in der jeweils geltenden Fassung am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist;
  5. nicht unter Nr. 3 fallende Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topographien, die in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind;
  6. Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nr. 1, 2 und 5 fallen und einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind;
  7. Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind;
  8. Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat;
  9. Nutzungsrechte an einem der in den Nr. 1 bis 8 genannten Vermögensgegenstände.

Durch § 2 Abs. 3 ErbStG, der durch das BeitrRLUmsG vom 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) als Folge der Entscheidung des EuGH vom 22.04.2010 (C-510/08, DStR 2010, 861) eingeführt wurde, konnte ein grundsätzlich beschränkt steuerpflichtiger Erwerber zur unbeschränkten Steuerpflicht optieren. Allerdings wurde § 2 Abs. 3 ErbStG aufgrund EU-Rechtswidrigkeit durch das StUmgBG vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) mit Wirkung vom 25.06.2017 aufgehoben. Damit gelten die nach dem Verwandtschaftsverhältnis gestaffelten persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG) grundsätzlich auch für beschränkt Steuerpflichtige. Um eine Besserstellung beschränkt Steuerpflichtiger gegenüber unbeschränkt Steuerpflichtigen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 ErbStG vorgesehen, dass der Freibetrag um den Teilbetrag zu mindern ist, der dem Verhältnis der nicht beschränkt steuerpflichtigen Erwerbe zwischen den gleichen Personen aus dem gleichen Erwerb und innerhalb der vergangenen zehn Jahre zum Wert des gesamten Vermögensanfalls entspricht. Damit wird eine Relation gebildet, die letztlich den Freibetrag nur im Umfang des beschränkt steuerpflichtigen Vermögens in Relation zum gesamten Vermögensanfall gewährt. Der EuGH sieht die Minderung des Freibetrags nach § 16 Abs. 2 ErbStG im Falle der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht als mit dem Unionsrecht vereinbar an (EuGH vom 21.12.2021 – C-394/20, ECLI:EU:C:2021:1044).

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