(1) 1Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b UStG umfaßt alle sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens für Zwecke ausführt, die außerhalb des Unternehmens liegen. 2Der Eigenverbrauch erstreckt sich auf alles, was seiner Art nach Gegenstand einer sonstigen Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG sein kann (vgl. BFH-Urteil vom 5.4.1984 - BStBl II S. 499). 3Bei der Erfassung sonstiger Leistungen als Eigenverbrauch ist aus Vereinfachungsgründen entsprechend der ertragsteuerlichen Behandlung der Sachverhalte zu verfahren.

 

(2) 1Zum Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b UStG gehört insbesondere die Verwendung von Gegenständen des Unternehmens für unternehmensfremde Zwecke, z. B. die private Benutzung eines unternehmenseigenen Personenkraftwagens (vgl. BFH-Urteil vom 12.8.1971 - BStBl II S. 789). 2Zur Frage, ob Gegenstände zum Unternehmen gehören, vgl. Abschnitt 8 Abs. 1. 3Aus der Bemessungsgrundlage sind solche Kosten auszuscheiden, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich ist (vgl. Abschnitt 155 Abs. 3).

 

(3) 1Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten unternehmerisch genutzter Fernsprechendgeräte (z. B. von Telefonanlagen nebst Zubehör, Telekopiergeräten, Mobilfunkeinrichtungen) kann der Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 15 UStG in voller Höhe als Vorsteuer abziehen. 2Die nichtunternehmerische (private) Nutzung dieser Geräte unterliegt als Leistungseigenverbrauch der Umsatzsteuer (vgl. Abschnitt 192 Abs. 18 Nr. 2). 3Bemessungsgrundlage sind die Absetzungen für Abnutzung für die jeweiligen Geräte (vgl. Abschnitt 155 Abs. 2). 4Nicht zur Bemessungsgrundlage für den Leistungseigenverbrauch gehören die Grund- und Gesprächsgebühren (vgl. BFH-Urteil vom 23.9.1993 - BStBl 1994 II S. 200). 5Die auf diese Gebühren entfallende Umsatzsteuer ist in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen (vgl. Abschnitt 192 Abs. 18 Nr. 1).

 

(4) Der Einsatz betrieblicher Arbeitskräfte für nichtunternehmerische (private) Zwecke zu Lasten des Unternehmens (z. B. Einsatz von Betriebspersonal im Privatgarten oder im Haushalt des Unternehmers) ist grundsätzlich als Leistungsentnahme anzusehen und führt somit zu Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b UStG (vgl. BFH-Urteil vom 18.5.1993 - BStBl II S. 885).

 

(5) 1Überläßt eine Gemeinde im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art eine Mehrzweckhalle unentgeltlich an Schulen, Vereine usw., so handelt es sich um Leistungseigenverbrauch, wenn die Halle nicht ausnahmsweise zur Anbahnung späterer Geschäftsbeziehungen mit Mietern für kurze Zeit unentgeltlich überlassen wird (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.1991 - BStBl 1992 II S. 569). 2Leistungseigenverbrauch liegt auch vor, wenn Schulen und Vereine ein gemeindliches Schwimmbad unentgeltlich nutzen können (vgl. Abschnitt 23 Abs. 18). 3Die Mitbenutzung von Parkanlagen, die eine Gemeinde ihrem unternehmerischen Bereich - Kurbetrieb als Betrieb gewerblicher Art - zugeordnet hat, durch Personen, die nicht Kurgäste sind, führt nicht zu Leistungseigenverbrauch der Gemeinde (vgl. BFH-Urteil vom 18.8.1988 - BStBl II S. 971). 4Das gleiche gilt, wenn eine Gemeinde ein Parkhaus den Benutzern zeitweise (z. B. in der Weihnachtszeit) gebührenfrei zur Verfügung stellt, wenn damit neben dem Zweck der Verkehrsberuhigung auch dem Parkhausunternehmen dienende Zwecke (z. B. Kundenwerbung) verfolgt werden (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.1992 - BStBl 1993 II S. 380).

 

(6) 1Die Benutzung einer Mietwohnung durch den Vermieter im eigenen Mietwohnhaus ist ein steuerbarer, aber nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG steuerfreier Eigenverbrauch. 2Um steuerfreien Leistungseigenverbrauch kann es sich handeln, wenn eine Personengesellschaft einen Anbau mit Büro- und Wohnräumen errichtet und die Wohnräume unentgeltlich einem ihrer Gesellschafter überläßt (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.1987 - BStBl 1988 II S. 90). 3Die als Leistungseigenverbrauch zu beurteilende unentgeltliche Überlassung von Mehrzweckhallen, Sportstätten, Schwimmbädern usw. (vgl. Abs. 5) ist insoweit steuerfrei, als es sich bei Überlassung gegen Entgelt um nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreie Vermietungsleistungen (vgl. Abschnitt 86) handeln würde (vgl. BFH-Urteil vom 10.2.1994 - BStBl II S. 668).

 

(7) Zum Leistungseigenverbrauch bei der Übertragung von Miteigentumsanteilen an Grundstücken vgl. Abschnitt 8 Abs. 5.

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