Zu hoher Steuerausweis (§ 14 Abs. 2 Satz 1 UStG)

 

(1) 1Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 UStG gilt für Unternehmer, die persönlich zum gesonderten Steuerausweis berechtigt sind und für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag in der Rechnung gesondert ausgewiesen haben, obwohl sie für diesen Umsatz keine oder eine niedrigere Steuer schulden. 2Hiernach werden von § 14 Abs. 2 UStG Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erfaßt (vgl. BFH-Urteil vom 7.5.1981 - BStBl II S. 547):

 

1.

für steuerpflichtige Leistungen, wenn eine höhere als die dafür geschuldete Steuer ausgewiesen wurde;

 

2.

für steuerfreie Leistungen;

 

3.

für nicht steuerbare Leistungen (unentgeltliche Leistungen und Leistungen im Ausland und Geschäftsveräußerungen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG) und außerdem

 

4.

für nicht versteuerte steuerpflichtige Leistungen, wenn die Steuer für die Leistung wegen des Ablaufs der Festsetzungsfrist (§§ 169 bis 171 AO) nicht mehr erhoben werden kann (vgl. BMF-Schreiben vom 2.1.1989, USt-Kartei § 14 S 7280 Karte 18).

3Die Rechtsfolge des § 14 Abs. 2 UStG tritt unabhängig davon ein, ob und in welcher Höhe der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug vornehmen kann (vgl. z. B. § 24 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStG).

 

(2) Ein zu hoher Steuerausweis im Sinne des § 14 Abs. 2 UStG liegt auch vor, wenn in Rechnungen über Kleinbeträge (§ 33 UStDV) ein zu hoher Steuersatz oder in Fahrausweisen (§ 34 UStDV) ein zu hoher Steuersatz oder fälschlich eine Tarifentfernung von mehr als 50 Kilometern angegeben ist.

 

(3) 1Die Regelung des § 14 Abs. 2 UStG ist auch auf Gutschriften (§ 14 Abs. 5 UStG) anzuwenden, soweit der Gutschriftempfänger einem zu hohen Steuerbetrag nicht widerspricht. 2Sie gilt dagegen nicht für Gutschriften, mit denen über steuerfreie oder nicht steuerbare Umsätze abgerechnet wird, sowie für Gutschriften, die nach Ablauf der Festsetzungsfrist ausgestellt werden. 3Diese Gutschriften sind keine Rechnungen (§ 14 Abs. 5 Satz 1 UStG).

 

(4) § 14 Abs. 2 UStG gilt auch, wenn der Steuerbetrag von einem zu hohen Entgelt berechnet wurde (bei verdecktem Preisnachlaß vgl. Abschnitt 153 Abs. 4) oder für ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen ausgestellt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 27.4.1994 - BStBl II S. 718).

Berichtigung eines zu hohen Steuerausweises (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG)

 

(5) 1In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG kann der Rechnungsaussteller die zu hoch ausgewiesene Steuer gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). 2Hierbei ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden. 3Die Berichtigung des Steuerbetrags muß gegenüber dem Rechnungsempfänger schriftlich erklärt werden. 4Zur zeitlichen Wirkung der Rechnungsberichtigung vgl. Abschnitt 223 Abs. 8.

Praxis-Beispiel

1Ein Unternehmer berechnet für eine Lieferung die Umsatzsteuer mit 15 v. H., obwohl hierfür nach § 12 Abs. 2 UStG nur 7 v. H. geschuldet werden.

Entgelt 1000,- DM

+ 15 v. H. Umsatzsteuer 150,- DM

Rechnungsbetrag 1150,- DM

2Wird der Rechnungsbetrag um die zu hoch ausgewiesene Steuer herabgesetzt, so ergibt sich folgende berichtigte Rechnung:

Entgelt 1000,- DM

+ 7 v. H. Umsatzsteuer 70,- DM

Rechnungsbetrag 1070,- DM

3Bleibt der Rechnungsbetrag in der berichtigten Rechnung unverändert, so ergibt sich die richtige Steuer durch Herausrechnen aus dem bisherigen Rechnungsbetrag:

Rechnungsbetrag mit Steuer 1150,- DM

darin enthaltene Steuer auf der Grundlage des

ermäßigten Steuersatzes von 7 v. H. = 6,54 v. H. 75,23 DM

Rechnungsbetrag ohne Steuer 1074,77 DM

Berichtigte Rechnung:

Entgelt 1074,77 DM

+ 7 v. H. Umsatzsteuer 75,23 DM

Rechnungsbetrag 1150,- DM

 

(6) 1Die Folgen des § 14 Abs. 2 UStG treten nicht ein, wenn in Rechnungen für nicht steuerpflichtige Lieferungen lediglich der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer in einem Betrag angegeben wird. 2Ist die Steuer für einen nicht steuerpflichtigen Umsatz in der Rechnung gesondert ausgewiesen worden, z. B. für eine Ausfuhrlieferung, eine innergemeinschaftliche Lieferung oder eine nicht steuerbare Lieferung im Ausland, so kann der leistende Unternehmer den ausgewiesenen Steuerbetrag berichtigen, wenn er das Original der Rechnung, in der die Steuer ausgewiesen wurde, zurückerhalten hat, bei seinen Unterlagen über den maßgeblichen Umsatz aufbewahrt und in seinen Aufzeichnungen darauf hingewiesen hat. 3In den folgenden Fällen ist eine wirksame - von der Steuerschuld nach § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG befreiende - Rechnungsberichtigung anzunehmen, auch wenn der leistende Unternehmer das Original der Rechnung, in der die Steuer zu hoch ausgewiesen worden ist, nicht zurückerhält:

 

1.

wenn der Leistungsempfänger (Rechnungsempfänger) im Inland ansässig ist (vgl. BFH-Urteile vom 25.2.1993 - BStBl II S. 643 und 777),

 

2.

wenn der Leistungsempfänger im Ausland ansässig und

 

a)

Unternehmer ist, aber nachweislich keinen Vorsteuerabzug - weder im Vorsteuer-Vergütungsverfahren nach §§ 59 ff. UStDV noch im allgemeinen Besteuerungsverfahren - in Anspruch genommen hat und auch künftig nicht geltend machen kann (vgl. BFH-U...

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