(1) 1Grundsätzlich können in einer Rechnung nur das Entgelt und der darauf entfallende Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen werden. 2Hiervon abweichend sind Unternehmer berechtigt und auf Verlangen des unternehmerischen Leistungsempfängers verpflichtet, in den folgenden Fällen die Bemessungsgrundlage des § 10 Abs. 4 Nr. 1 und 2 UStG oder die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 UStG sowie den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Rechnung auszuweisen:

 

1.

Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften führen im Inland unentgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen aus (vgl. Abschnitt 11).

 

2.

Die vorbezeichneten Leistungen werden verbilligt erbracht (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG).

 

3.

Einzelunternehmer führen verbilligte Leistungen an ihnen nahestehende Personen aus (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG).

 

4.

Unternehmer führen verbilligte Leistungen an ihre Arbeitnehmer oder deren Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses aus (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG).

Praxis-Beispiel

1Eine Gesellschaft liefert an ihren unternehmerisch tätigen Gesellschafter eine gebrauchte Maschine, deren Wiederbeschaffungskosten netto 50 000 DM betragen, zu einem Kaufpreis von 30 000 DM.

2In diesem Fall muß die Rechnung neben den übrigen erforderlichen Angaben enthalten:

Mindestbemessungsgrundlage 50 000 DM

15 v. H. Umsatzsteuer 7 500 DM

3Der die Maschine erwerbende Gesellschafter kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG 7500 DM als Vorsteuer abziehen.

 

(2) Für den Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG) sowie für Land- und Forstwirte, die nach den Durchschnittsätzen des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG besteuert werden, gilt die Regelung nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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