(1) 1Ein Verzicht auf Steuerbefreiungen (Option) ist nur in den Fällen des § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g und k, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 UStG zulässig. 2Der Unternehmer hat bei diesen Steuerbefreiungen die Möglichkeit, seine Entscheidung für die Steuerpflicht bei jedem Umsatz einzeln zu treffen. 3Zur Aufzeichnungspflicht wird auf Abschnitt 256 Abs. 4 hingewiesen.

 

(2) 1Der Verzicht auf die Steuerbefreiung ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht zulässig. 2Für Unternehmer, die ihre Umsätze aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach den Vorschriften des § 24 UStG versteuern, findet § 9 UStG keine Anwendung (§ 24 Abs. 1 Satz 2 UStG). Ferner ist § 9 UStG in den Fällen des Eigenverbrauchs nicht anzuwenden.

 

(3) 1Der Verzicht auf Steuerbefreiung ist an keine besondere Form und Frist gebunden. 2Er ist möglich, solange die Steuerfestsetzung noch nicht unanfechtbar geworden ist (vgl. Abschnitt 247 Abs. 6) oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. 3Der Verzicht ist auch noch möglich, wenn die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert wird.

 

(4) 1Unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen kann der Verzicht auch wieder rückgängig gemacht werden. 2Sind für diese Umsätze Rechnungen oder Gutschriften mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden, entfällt die Steuerschuld nur, wenn die Rechnungen oder Gutschriften berichtigt werden. 3Einer Zustimmung des Leistungsempfängers zur Rückgängigmachung des Verzichts bedarf es nicht (vgl. BFH-Urteil vom 25.2.1993 - BStBl II S. 777).

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