Allgemeines

 

(1) 1Wendet der Unternehmer (Arbeitgeber) seinen Arbeitnehmern als Vergütung für geleistete Dienste neben dem Barlohn auch einen Sachlohn zu, so bewirkt der Unternehmer mit dieser Sachzuwendung eine entgeltliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, für die der Arbeitnehmer einen Teil seiner Arbeitsleistung als Gegenleistung aufwendet. 2Wegen des Begriffs der Vergütung für geleistete Dienste vgl. Abschnitt 103 Abs. 5. 3Ebenfalls nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar sind Lieferungen oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer an seine Arbeitnehmer oder deren Angehörige aufgrund des Dienstverhältnisses gegen besonders berechnetes Entgelt, aber verbilligt, ausführt. 4Von einer entgeltlichen Leistung in diesem Sinne ist auszugehen, wenn der Unternehmer für die Leistung gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer einen unmittelbaren Anspruch auf eine Geldzahlung oder eine andere - nicht in der Arbeitsleistung bestehende - Gegenleistung in Geldeswert hat. 5Für die Steuerbarkeit kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer das Entgelt gesondert an den Unternehmer entrichtet oder ob der Unternehmer den entsprechenden Betrag vom Barlohn einbehält.

 

(2) 1Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b UStG sind Lieferungen oder sonstige Leistungen, die Unternehmer an ihre Arbeitnehmer oder deren Angehörige aufgrund des Dienstverhältnisses ausführen, auch dann steuerbar, wenn die Empfänger der Leistungen dafür kein besonders berechnetes Entgelt aufwenden. 2Ein Leistungsaustausch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG ist nicht Tatbestandsmerkmal der Vorschrift. 3Für die Steuerbarkeit kommt es nicht darauf an, ob die Zuwendung des Arbeitgebers eine Vergütung für geleistete Dienste des Arbeitnehmers ist. 4Die Steuerbarkeit setzt voraus, daß Leistungen aus unternehmerischen (betrieblichen) Gründen für den privaten, außerhalb des Dienstverhältnisses liegenden Bedarf des Arbeitnehmers ausgeführt werden (vgl. BFH-Urteile vom 11.3.1988 - BStBl II S. 643 und 651). 5Steuerbar sind auch Leistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses sowie Leistungen an Auszubildende. 6Keine steuerbaren Umsätze sind Aufmerksamkeiten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b Satz 2 UStG) und Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlaßt sind (BFH-Urteil vom 11.3.1988 - BStBl II S. 643).

 

(3) 1Aufmerksamkeiten sind Zuwendungen des Arbeitgebers, die nach ihrer Art und nach ihrem Wert Geschenken entsprechen, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen (vgl. BFH-Urteil vom 22.3.1985 - BStBl II S. 641, Abschnitt 73 LStR). 2Zu den Aufmerksamkeiten rechnen danach gelegentliche Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 DM, z. B. Blumen, Genußmittel, ein Buch oder eine Schallplatte, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlaß eines besonderen Ereignisses zugewendet werden. 3Gleiches gilt für Getränke und Genußmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich überläßt, sowie für Speisen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anläßlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes zum Verzehr unentgeltlich überläßt.

 

(4) 1Nicht steuerbare Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlaßt sind, liegen vor, wenn betrieblich veranlaßte Maßnahmen zwar auch die Befriedigung eines privaten Bedarfs der Arbeitnehmer zur Folge haben, diese Folge aber durch die mit den Maßnahmen angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert wird. 2Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Maßnahme die dem Arbeitgeber obliegende Gestaltung der Dienstausübung betrifft (vgl. BFH-Urteil vom 11.3.1988 a. a. O.). 3Hierzu gehören insbesondere:

 

1.

Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, z. B. die Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen sowie von betriebseigenen Dusch-, Bade- und Sportanlagen, die grundsätzlich von allen Betriebsangehörigen in Anspruch genommen werden können,

 

2.

die betriebsärztliche Betreuung sowie die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Vorsorgeuntersuchung des Arbeitnehmers, wenn die Vorsorgeuntersuchung im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt (vgl. BFH-Urteil vom 17.9.1982 - BStBl 1983 II S. 39),

 

3.

betriebliche Fort- und Weiterbildungsleistungen,

 

4.

die Überlassung von Arbeitsmitteln zur beruflichen Nutzung einschließlich der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung, insbesondere um Arbeitsschutzkleidung, handelt, deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist,

 

5.

das Zurverfügungstellen von Parkplätzen auf dem Betriebsgelände,

 

6.

Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen, soweit sie sich im üblichen Rahmen halten. 2Die Üblichkeit der Zuwendungen ist bis zu einer Höhe von 200 DM einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung nicht zu prüfen. 3Darüber hinaus ist eine Prüfung im Einzelfall e...

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