(1) 1Nach § 19 Abs. 1 UStG ist die Steuer, die der Kleinunternehmer für seine steuerpflichtigen Umsätze schuldet, unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu erheben. 2Die Regelung bezieht sich auf die Steuer für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UStG bezeichneten Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie auf die Steuer für den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG bezeichneten Eigenverbrauch. 3Die Steuer für die Einfuhr von Gegenständen in das Zollgebiet (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) hat der Kleinunternehmer hingegen abzuführen. 4Das gilt auch für die Steuer, die nach § 16 Abs. 5 UStG von der zuständigen Zolldienststelle im Wege der Einzelbesteuerung erhoben wird (vgl. Abschnitt 221).

 

(2) 1Bei der Ermittlung der in § 19 Abs. 1 UStG bezeichneten Grenzen von 25 000 DM und 100 000 DM ist jeweils von dem Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG auszugehen (vgl. Abschnitt 251). 2Der Gesamtumsatz ist hier jedoch stets nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen. 3Außerdem ist bei der Umsatzermittlung nicht auf die Bemessungsgrundlagen im Sinne des § 10 UStG abzustellen, sondern auf die vom Unternehmer vereinnahmten Bruttobeträge. 4In den Fällen des § 10 Abs. 4 und 5 UStG ist der jeweils in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage ggf. die darauf entfallende Umsatzsteuer hinzuzurechnen. 5Daher ist z. B. bei der Entnahme eines Gegenstandes für nichtunternehmerische Zwecke (Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a UStG) der nach § 10 Abs. 4 UStG maßgebliche Wert zuzüglich der darauf entfallenden Steuer anzusetzen.

 

(3) 1Bei der Grenze von 100 000 DM kommt es darauf an, ob der Unternehmer diese Bemessungsgröße voraussichtlich nicht überschreiten wird. 2Maßgebend sind die Verhältnisse zu Beginn des laufenden Kalenderjahres. 3Ist danach ein voraussichtlicher Umsatz zuzüglich der Steuer von nicht mehr als 100 000 DM zu erwarten, so ist dieser Betrag auch dann maßgebend, wenn der tatsächliche Umsatz zuzüglich der Steuer im Laufe des Kalenderjahres die Grenze von 100 000 DM überschreitet (vgl. auch Absatz 4). 4Bei einer Änderung der Unternehmensverhältnisse während des laufenden Kalenderjahres ist Absatz 5 zu beachten. 5Der Unternehmer hat dem Finanzamt auf Verlangen die Verhältnisse darzulegen, aus denen sich ergibt, wie hoch der Umsatz des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich sein wird.

 

(4) 1Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu auf, so ist in diesen Fällen allein auf den voraussichtlichen Umsatz (vgl. Absatz 3) des laufenden Kalenderjahres abzustellen (vgl. auch BFH-Urteil vom 19.2.1976, BStBl II S. 400). 2Entsprechend der Zweckbestimmung des § 19 Abs. 1 UStG ist hierbei die Grenze von 25 000 DM und nicht die Grenze von 100 000 DM maßgebend. 3Es kommt somit nur darauf an, ob der Unternehmer nach den Verhältnissen des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich die Grenze von 25 000 DM nicht überschreitet (BFH-Urteil vom 22.11.1984, BStBl 1985 II S. 142).

 

(5) Ändern sich während des laufenden Kalenderjahres die Unternehmensverhältnisse, so gilt folgendes:

 

1.

1Ist die Änderung der Unternehmensverhältnisse darauf zurückzuführen, daß der Unternehmer seinen bisherigen Betrieb aufgibt und einen neuen Betrieb eröffnet oder sein Unternehmen um einen neuen Betrieb erweitert, so ist diese Veränderung bei der Beurteilung der voraussichtlichen Umsatzgröße des laufenden Kalenderjahres mit zu berücksichtigen. 2Ergibt sich, daß unter Berücksichtigung der neuen Verhältnisse in den Fällen des Absatzes 3 die Grenze von 100 000 DM und in den Fällen des Absatzes 4 die Grenze von 25 000 DM voraussichtlich überschritten wird, so entfällt die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG für das laufende Kalenderjahr insgesamt. 3Hat der Unternehmer in einem solchen Fall für die zurückliegenden Kalendermonate § 19 Abs. 1 UStG angewendet, so ist insoweit die Besteuerung in der Umsatzsteuererklärung richtigzustellen. 4Dem Unternehmer bleibt es unbenommen, nachträglich Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer zu erteilen.

 

2.

1Geht ein Unternehmen im Wege der Erbfolge auf den Unternehmer über, so ist zu berücksichtigen, daß er keinen Einfluß auf den Zeitpunkt der Änderung seiner Unternehmensverhältnisse hatte. 2Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann daher der Unternehmer in diesen Fällen die Besteuerung für das laufende Kalenderjahr so fortführen, wie sie für den jeweiligen Teil des Unternehmens ohne Berücksichtigung der Gesamtumsatzverhältnisse anzuwenden wäre. 3Hat z. B. der Unternehmer für sein bisheriges Unternehmen die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften angewendet, der Rechtsvorgänger aber für den anderen Unternehmensteil aufgrund der dafür bestehenden Verhältnisse von § 19 Abs. 1 UStG Gebrauch gemacht, so kann der Unternehmer diese beiden Besteuerungsformen bis zum Ablauf des Kalenderjahres fortführen, in dem die Erbfolge eingetreten ist. 4Dem Unternehmer bleibt es allerdings überlassen, für das ganze Unternehmen einheitlich die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften anzuwenden.

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