(1) 1Die Mindestbemessungsgrundlage gilt nur für folgende Umsätze:

 

1.

Umsätze der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG genannten Vereinigungen an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder und Teilhaber oder diesen nahestehende Personen (vgl. Abschnitt II sowie die Beispiele 1 bis 3);

 

2.

Umsätze von Einzelunternehmern an ihnen nahestehende Personen,

 

3.

Umsätze von Unternehmern an ihre Arbeitnehmer oder deren Angehörige aufgrund des Dienstverhältnisses (vgl. Abschnitt I2).

2Wegen des Begriffs "nahestehende Personen" vgl. Abschnitt II Abs. 3. 3Ist das für die genannten Umsätze entrichtete Entgelt niedriger als die nach § 10 Abs. 4 UStG in Betracht kommenden Werte oder Kosten für gleichartige unentgeltliche Leistungen, so sind als Bemessungsgrundlage die Werte oder Kosten nach § 10 Abs. 4 UStG anzusetzen.

Beispiel 1:

1Eine KG überläßt einem ihrer Gesellschafter einen firmeneigenen Personenkraftwagen zur privaten Nutzung. 2Sie belastet in der allgemeinen kaufmännischen Buchführung das Privatkonto des Gesellschafters im Kalenderjahr mit 1200 DM. 3Der auf die private Nutzung des Pkw entfallende Anteil an den gesamten Kosten (AfA, Kfz-Steuer, Versicherung, Garagenmiete, Kraftstoff, Öl, Reparaturen) beträgt jedoch 2 000 DM. 4Nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG wäre als Bemessungsgrundlage für eine unentgeltliche Überlassung des Pkw der auf die Privatnutzung entfallende Kostenanteil von 2 000 DM zugrunde zu legen. 5Das vom Gesellschafter durch Belastung seines Privatkontos entrichtete Entgelt ist niedriger als die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG. 6Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG ist deshalb die Pkw-Überlassung mit 2 000 DM zu versteuern.

Beispiel 2:

1Ein Verein gestattet seinen Mitgliedern und auch Dritten die Benutzung seiner Vereinseinrichtungen gegen Entgelt. 2Das von den Mitgliedern zu entrichtende Entgelt ist niedriger als das von Dritten zu zahlende Entgelt.

  1. 1Der Verein ist nicht als gemeinnützig anerkannt. 2Es ist zu prüfen, ob die bei der Überlassung der Vereinseinrichtungen entstandenen Kosten das vom Mitglied gezahlte Entgelt übersteigen. 3Ist dies der Fall, sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG die Kosten als Bemessungsgrundlage anzusetzen. 4Deshalb erübrigt sich die Prüfung, ob ein Teil der Mitgliederbeiträge als Entgelt für Sonderleistungen anzusehen ist.
  2. 1Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt 2Mitglieder gemeinnütziger Vereine dürfen im Gegensatz zu Mitgliedern anderer Vereine nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. 3Erbringt der Verein an seine Mitglieder Sonderleistungen gegen Entgelt, braucht aus Vereinfachungsgründen eine Ermittlung der Kosten erst dann vorgenommen zu werden, wenn die Entgelte offensichtlich nicht kostendeckend sind.

Beispiel 3:

1Ein Einzelunternehmer überträgt seinen Betrieb auf seinen zum Vorsteuerabzug berechtigten Sohn (Geschäftsveräußerung im ganzen). 2Der Wiederbeschaffungspreis abzüglich Umsatzsteuer für alle betrieblichen Wirtschaftsgüter beträgt im Zeitpunkt der Übertragung 30 000 DM. 3Der Sohn übernimmt Betriebsschulden in Höhe von 5 000 DM, die als Gegenleistung für die Betriebsübertragung anzusehen sind. 4Der Unternehmer vereinnahmt für die Geschäftsveräußerung einen Betrag von 5 000 DM. 5Dieser Betrag ist niedriger als die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG. 6Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG ist deshalb der Wiederbeschaffungspreis abzüglich Umsatzsteuer für alle Wirtschaftsgüter des Betriebs in Höhe von 30 000 DM als Bemessungsgrundlage für die Geschäftsveräußerung anzusetzen.

 

(2) Wegen der Rechnungserteilung in den Fällen der Mindestbemessungsgrundlage vgl. Abschnitt I87 a.

 

(3) 1Bei der Vermietung und Verpachtung von Gebäuden - einschließlich der zusammen mit dem Gebäude vermieteten Betriebsvorrichtungen - gehören zu den nach § 10 Abs. 5 Nr. 1, § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG anzusetzenden Kosten auch die Absetzungen für Abnutzung (AfA), erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen. 2Bei Inanspruchnahme von degressiver AfA, von erhöhten Absetzungen oder von Sonderabschreibungen ist es nicht zu beanstanden, wenn bei der Ermittlung der Kosten abweichend von der ertragsteuerlichen Behandlung nur die AfA in gleichen Jahresbeträgen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 EStG) zugrunde gelegt werden. 3Dabei darf die AfA-Bemessungsgrundlage jedoch nicht um ertragsteuerrechtlich zulässige Abzüge, z. B. den Abzug nach § 6 b EStG, gekürzt werden. 4Bei Gebäuden, die mit Zuschüssen aus öffentlichen oder privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt worden sind, ist die AfA-Bemessungsgrundlage nicht um diese Zuschüsse zu mindern. 5Will der Unternehmer bei der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nur die AfA in gleichen Jahresbeträgen als Teil der Kosten behandeln, bleibt er daran für die Dauer der Vermietung oder Verpachtung des Gebäudes gebunden. 6Aus seinen Aufzeichnungen muß hervorgehen, wie er die von der ertragsteuerlichen Behandlung abweichende Berechnung der AfA vo...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge