(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2014

 

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 71 400 Euro und monatlich 5 950 Euro,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 87 600 Euro und monatlich 7 300 Euro.

2Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2014 – 31. 12. 2014" um die Jahresbeträge ergänzt.

 

(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2014

 

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 60 000 Euro und monatlich 5 000 Euro,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 73 800 Euro und monatlich 6 150 Euro.

2Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2014 – 31. 12. 2014" um die Jahresbeträge ergänzt.

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